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Justizze. Art. 450e ZGB

Bundesgericht

Fürsorgerische Unterbringung: Rückweisung mangels aktuellem psychiatrischem Gutachten durch unabhängigen Sachverständigen (Art. 450e Abs. 3 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 105 · ATF 140 III 105 · DTF 140 III 105
Datum
11.04.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 III 105
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 426 ZGB Art. 431 ZGB Art. 450e ZGB

Zusammenfassung

Eine Person mit Alkoholabhängigkeit wurde im August 2013 fürsorgerisch untergebracht. Im Rahmen der periodischen Überprüfung bestätigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun im Februar 2014 die Massnahme. Das Obergericht Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, wobei Fachrichter im Spruchkörper Fragen stellten und auf ältere Berichte verwiesen wurde. Die Betroffene beantragt beim Bundesgericht ihre sofortige Entlassung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass bei einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung zwingend ein Gutachten einer sachverständigen Person vorliegen muss, welches den aktuellen Gesundheitszustand und die Gefährdungslage beurteilt.

Die Vorinstanz hatte sich auf ein Gutachten aus einem früheren Verfahren vom Oktober 2012 sowie auf Berichte von Ärzten und der Einrichtung aus dem Jahr 2013 bzw. 2014 gestützt. Das Bundesgericht hält fest, dass diese Unterlagen die Anforderungen nicht erfüllen, da sie sich nicht spezifisch zur Frage der Fortführung der Unterbringung und zu allfälligen Änderungen der tatsächlichen Parameter äussern. Zudem kann ein im Spruchkörper sitzender Fachrichter den Beizug eines unabhängigen Sachverständigen nicht ersetzen. Da kein konformes Gutachten vorlag, war der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig.

Die Sache wird zurückgewiesen, damit ein den Vorgaben entsprechendes Gutachten eingeholt wird. Die Vorinstanz erhält eine Frist von 30 Tagen; erfolgt keine Entscheidung innert dieser Frist, fällt die Unterbringung dahin. Die Normen Art. 426 Abs. 1 ZGB (Voraussetzungen), Art. 431 ZGB (periodische Überprüfung) und Art. 450e Abs. 3 ZGB (Gutachtenpflicht) sind massgeblich.

Regeste

Art. 426 Abs. 1, Art. 431 und 450e Abs. 3 ZGB; fürsorgerische Unterbringung; Gutachten der sachverständigen Person. Zum Inhalt des Gutachtens bei Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und deren periodischer Überprüfung. Zur Zulässigkeit des Fachrichters für die Begutachtung (E. 2.3-2.8). Regeste Art. 426 al. 1, art. 431 et 450e al. 3 CC; placement à des fins d'assistance; rapport d'expertise. Contenu du rapport d'expertise à la base de la décision de placement à des fins d'assistance et de l'examen périodique du placement. Admissibilité de confier le mandat d'expertise au juge spécialisé (consid. 2.3-2.8). Regesto Art. 426 cpv. 1, art. 431 e 450e cpv. 3 CC; ricovero a scopo di assistenza; perizia di uno specialista. Sul contenuto della perizia alla base della decisione di ricovero a scopo di assistenza e della sua verifica periodica. Sulla legittimità della delega al giudice specializzato dell'allestimento della perizia (consid. 2.3-2.8).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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