Beschwerde gegen ärztliche fürsorgerische Unterbringung erfolgreich: Aufhebung wegen fehlendem vollständigem Sachverständigengutachten nach Art. 450e Abs. 3 ZGB
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 189 · ATF 143 III 189 · DTF 143 III 189
- Datum
- 23.02.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_83/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 10 BV Art. 426 ZGB Art. 429 ZGB Art. 439 ZGB Art. 450e ZGB
Zusammenfassung
Ein Betroffener legte Beschwerde gegen seine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ein. Das kantonale Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde teilweise abgewiesen und eine Entlassung nur unter der Bedingung einer Anschlusslösung angeordnet. Gegen diesen Entscheid erhob der Betroffene beim Bundesgericht Beschwerde und verlangte seine sofortige Entlassung. Streitig war insbesondere, ob das vom Verwaltungsgericht beigezogene Sachverständigengutachten den gesetzlichen Anforderungen genügte und ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung erfüllt waren.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und ordnete die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers an. Es stellte fest, dass das vom Verwaltungsgericht beigezogene Sachverständigengutachten nicht den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 450e Abs. 3 ZGB genügte, weil es nicht konkret darlegte, mit welcher Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen zu rechnen sei, falls Behandlung und Betreuung unterblieben. Damit war das Verwaltungsgericht nicht in der Lage, die Rechtmässigkeit der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB zu beurteilen. Da die ärztliche Unterbringung am 2. März 2017 ohnehin ablief und keine ausreichende Zeit mehr blieb, um ein neues, vollständiges Gutachten einzuholen und neu zu entscheiden, sah das Bundesgericht von einer Rückweisung ab und hob die Unterbringung unmittelbar auf. Die Entscheidung beruhte zudem auf der Erwägung, dass es sich bei der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV handelt, der strengen formellen Anforderungen genügen muss. Das Bundesgericht verwies auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 439 Abs. 3 ZGB, Art. 450e Abs. 3 ZGB und Art. 450e ZGB als maßgebliche Normen für das Verfahren und auf Art. 426 Abs. 1 ZGB als materielle Grundlage. Keine Gerichtskosten wurden erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht erstmals klargestellt hat, dass ein Sachverständigengutachten im Beschwerdeverfahren gegen eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung zwingend erforderlich ist und bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen muss, insbesondere zur konkreten Gefahr.
Regeste
Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; Erfordernis eines Gutachtens bei psychischer Störung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Im Falle einer psychischen Störung ist ein Gutachten einer sachverständigen Person erforderlich (E. 3). Regeste Appel au juge en cas de placement à des fins d'assistance prononcé par un médecin; exigence d'une expertise en cas de troubles psychiques (art. 439 al. 1 ch. 1 et al. 3 CC, en relation avec l'art. 450e al. 3 CC). Lorsque la personne placée à des fins d'assistance souffre de troubles psychiques, un rapport d'expertise est nécessaire (consid. 3). Regesto Ricorso al giudice dopo il ricovero a scopo di assistenza ordinato dal medico; esigenza di una perizia in caso di turba psichica (art. 439 cpv. 1 n. 1 e cpv. 3 CC in relazione con l'art. 450e cpv. 3 CC). In caso di una turba psichica è necessaria una perizia di uno specialista (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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