Gesetzesartikel
Art. 426 ZGB – Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung
8 Entscheide, in denen Art. 426 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitnehmer mit fortgeschrittener Alkoholsucht verursacht Unfall und verliert Führerausweis: Lohnfortzahlungspflicht trotz Führerausweisentzug bejaht, da Krankheit unverschuldet und kausal für gesamte Arbeitsverhinderung (Art. 324a Abs. 1 OR)
- Arbeitnehmer mit fortgeschrittener Alkoholsucht verursacht Unfall und verliert Führerausweis: Lohnfortzahlung trotz Führerausweisentzug zustehend, da Krankheit unverschuldet und kausal für Arbeitsunfähigkeit (Art. 324a Abs. 1 OR)
- Betroffene mit paranoider Schizophrenie wehrt sich gegen stationäre psychiatrische Begutachtung: Kein aktuelles Interesse am Entlassungsbegehren, Einweisung nach Art. 449 ZGB zur Abklärung der Verhältnisse zulässig (Art. 449 ZGB)
- Ehemaliger Mörder mit Persönlichkeitsstörung soll fürsorgerisch untergebracht bleiben: Fremdgefährdung allein rechtfertigt keine Unterbringung nach Art. 426 ZGB
- Betroffene mit paranoider Schizophrenie erhält Zwangsmedikation ohne wirksame ärztliche Verfügung: Anordnung nach Art. 434 ZGB liegt vor, Isolation im abgeschlossenen 'Viertel' bedarf Prüfung nach Art. 383 i.V.m. Art. 438 ZGB
- Beschwerde gegen ärztliche fürsorgerische Unterbringung erfolgreich: Aufhebung wegen fehlendem vollständigem Sachverständigengutachten nach Art. 450e Abs. 3 ZGB
- Betroffene rügt Unabhängigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Entlassungsentscheid: KESB gilt als Gericht im materiellen Sinne, Beschwerde abgewiesen (Art. 30 Abs. 1 BV)
- Fürsorgerische Unterbringung: Rückweisung mangels aktuellem psychiatrischem Gutachten durch unabhängigen Sachverständigen (Art. 450e Abs. 3 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.