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Justizze. Art. 434 ZGB

Bundesgericht

Betroffene mit paranoider Schizophrenie erhält Zwangsmedikation ohne wirksame ärztliche Verfügung: Anordnung nach Art. 434 ZGB liegt vor, Isolation im abgeschlossenen 'Viertel' bedarf Prüfung nach Art. 383 i.V.m. Art. 438 ZGB

BGE / ATF / DTF
BGE 143 III 337 · ATF 143 III 337 · DTF 143 III 337
Datum
18.05.2017
Geschäftsnummer
5A_255/2017
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 45 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 383 ZGB Art. 426 ZGB Art. 429 ZGB Art. 433 ZGB Art. 434 ZGB Art. 438 ZGB Art. 439 ZGB

Zusammenfassung

Eine Person mit paranoider Schizophrenie wurde fürsorgerisch in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und dort im abgeschlossenen 'Viertel' untergebracht. Nach einem Strangulationsversuch erfolgte geschlossene Isolation und Zwangsmedikation mit Clopixol acutard. Die Betroffene beantragte beim Bezirksgericht die Aufhebung der Zwangsbehandlung und Isolation; ihr Begehren wurde abgewiesen. Sie legte Beschwerde beim Obergericht ein, das auf die Beschwerde nicht eintrat. Dagegen erhob sie beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Beschlusses sowie unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht hebt den Beschluss des Obergerichts auf und verweist die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellt fest, dass die am 12. Januar 2017 ergangene Verfügung des Oberarztes eine anfechtbare Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 ZGB darstellt, weil sie sich ausdrücklich auf diese Norm stützt, die Behandlung ab dem 11. Januar 2017 für unbestimmte Zeit anordnet und sich auf den Behandlungsplan vom 10. Januar 2017 bezieht, der die medikamentöse Therapie mit Solian 400 mg und einer Baldrian-Pestwurz-Mischung vorsieht. Obwohl nur der Chefarzt gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB die Behandlung ohne Zustimmung anordnen darf, ist die Verfügung des Oberarztes stellvertretend zulässig. Die Unterbringung im abgeschlossenen 'Viertel', das durch eine verschlossene Glastüre von der übrigen Station getrennt ist, stellt eine bewegungseinschränkende Massnahme dar, die nach Art. 438 i.V.m. Art. 383 ZGB geprüft werden muss, da sie die Bewegungsfreiheit der urteilsfähigen Betroffenen einschränkt. Das Obergericht hat nicht festgestellt, ob diese Unterbringung über das hinausgeht, was durch die fürsorgerische Unterbringung abgedeckt ist, und hat den Umstand nicht angemessen gewürdigt, dass die Betroffene mechanisch von den übrigen Insassen getrennt ist. Die Rückweisung gilt als Obsiegen der Beschwerdeführerin. Der Kanton Zürich hat den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Diese Kostenregelung macht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Die Entscheidung klärt, dass eine unbefristete Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB zulässig ist und dass die Unterbringung in einem abgeschlossenen Trakt einer psychiatrischen Einrichtung als bewegungseinschränkende Massnahme im Sinne von Art. 438 i.V.m. Art. 383 ZGB zu qualifizieren ist, die einer gesonderten Rechtfertigung bedarf.

Regeste

Fürsorgerische Unterbringung zwecks Behandlung einer psychischen Störung (Art. 426 Abs. 1 ZGB); Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 Abs. 1 ZGB); zum Begriff der Anordnung. Als Anordnung im Sinn des Gesetzes gilt die von einem Oberarzt der Einrichtung unterzeichnete Verfügung, die ausdrücklich eine Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB für unbestimmte Zeit anordnet. Nicht erforderlich ist, dass die Art der angeordneten Zwangsmassnahme (hier die Behandlung mit bestimmten Medikamenten) in der Verfügung ausdrücklich genannt wird. Zur Bedeutung des Behandlungsplans gemäss Art. 433 Abs. 1 ZGB in diesem Zusammenhang (E. 2). Regeste Placement à des fins d'assistance pour traiter un trouble psychique (art. 426 al. 1 CC); prescription du traitement sans consentement (art. 434 al. 1 CC); notion de prescription. La décision signée par le médecin-chef de l'établissement qui ordonne expressément une mesure de contrainte fondée sur l'art. 434 al. 1 CC pour une durée indéterminée vaut prescription au sens de la loi. Il n'est pas nécessaire que la nature de la mesure de contrainte ordonnée (ici le traitement par des médicaments déterminés) soit expressément désignée dans la décision. Signification du plan de traitement selon l'art. 433 al. 1 CC dans ce contexte (consid. 2). Regesto Ricovero a scopo di assistenza per il trattamento di una turba psichica (art. 426 cpv. 1 CC); ordine del trattamento in assenza di consenso (art. 434 cpv. 1 CC); concetto di ordine. È considerato ordine ai sensi della legge la decisione firmata da un primario dell'istituto che ordina espressamente una misura coercitiva fondata sull'art. 434 cpv. 1 CC per una durata indeterminata. Non occorre che la natura della misura coercitiva ordinata (qui il trattamento con determinati farmaci) sia esplicitamente menzionata nella decisione. Significato del piano terapeutico secondo l'art. 433 cpv. 1 CC in questo contesto (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.