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Justizze. Art. 426 ZGB

Bundesgericht

Ehemaliger Mörder mit Persönlichkeitsstörung soll fürsorgerisch untergebracht bleiben: Fremdgefährdung allein rechtfertigt keine Unterbringung nach Art. 426 ZGB

BGE / ATF / DTF
BGE 145 III 441 · ATF 145 III 441 · DTF 145 III 441
Datum
28.10.2019
Geschäftsnummer
5A_407/2019
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 394 ZGB Art. 426 ZGB

Zusammenfassung

Ein ehemaliger Straftäter, der 2009 wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde, ist seit 2017 fürsorgerisch in einer Stiftung untergebracht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau bestätigte diese Unterbringung mehrfach, zuletzt im März 2019, gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten, das eine hohe Rückfallgefahr für gewalttätige Handlungen attestiert. Gegen diesen Entscheid klagte der Betroffene beim kantonalen Obergericht, das die Beschwerde abwies. Darauf erhob er Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte seine Entlassung sowie die Aufhebung der angeordneten Betreuungsmassnahmen.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die KESB Oberaargau zurück. Es stellte fest, dass die fürsorgerische Unterbringung allein aufgrund der Fremdgefährdung des Beschwerdeführers nicht zulässig ist, da Art. 426 Abs. 1 ZGB eine solche Massnahme nur bei Vorliegen einer Behandlungs- oder Betreuungsbedürftigkeit infolge einer psychischen Störung, geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung zulässt – und zwar nicht primär zum Schutz Dritter, sondern zum Schutz der betroffenen Person selbst. Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellung einer Selbstgefährdung, die eine Unterbringung rechtfertigen würde; die wiederholten Suizidandrohungen erfolgten ausschliesslich als Reaktion auf die Nichtentlassung und lassen keine chronische Suizidalität erkennen. Auch die Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I wurde von der Vorinstanz selbst als nicht ausschlaggebend für die Unterbringung bezeichnet. Das Bundesgericht verwies darauf, dass Art. 426 ZGB keine gesetzliche Grundlage für eine rein präventive Freiheitsentziehung wegen Fremdgefährdung bietet, was auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil T.B. gegen Schweiz bestätigt hat. Die KESB muss nun prüfen, welche weniger eingreifenden Massnahmen zur Vorbereitung einer schrittweisen Entlassung geeignet sind. Der Beschwerdeführer erhält eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- für das Bundesgerichtsverfahren. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Grenze zwischen zivilrechtlicher Fürsorge und strafrechtlicher Sicherung unterstreicht und klarmacht, dass die bloße Gefahr für Dritte nicht ausreicht, um die Freiheit einer Person im Rahmen des Erwachsenenschutzes einzuschränken.

Regeste

Fürsorgerische Unterbringung im Anschluss an eine Freiheitsstrafe. Rechtsprechungsüberblick. Zur Frage, ob Art. 426 ZGB eine genügende gesetzliche Grundlage bildet, um allein wegen Fremdgefährdung eine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (E. 8.3 und 8.4). Regeste Placement à des fins d'assistance à la suite d'une peine privative de liberté. Aperçu de la jurisprudence. Question de savoir si l'art. 426 CC constitue une base légale suffisante pour ordonner un placement à des fins d'assistance en raison de la seule mise en danger d'autrui (consid. 8.3 et 8.4). Regesto Ricovero a scopo di assistenza susseguente ad una pena detentiva. Riepilogo della giurisprudenza. Sulla questione a sapere se l'art. 426 CC costituisce una base legale sufficiente per ordinare un ricovero a scopo di assistenza in ragione della sola messa in pericolo altrui (consid. 8.3 e 8.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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