Gesetzesartikel
Art. 172 SchKG – Abweisung des Konkursbegehrens
2 Entscheide, in denen Art. 172 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schuldner bestreitet Konkurseröffnung mit verfassungsrechtlichen Rügen: Rügen ungenügend, Beschwerde abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Schuldnerin zahlt Gerichtskosten des Konkursgerichts erst nach Konkurseröffnung: Aufhebung des Konkurserkenntnisses erfordert zusätzlich Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.