Gesetzesartikel
Art. 450c ZGB – Aufschiebende Wirkung
2 Entscheide, in denen Art. 450c ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vater klagt gegen Zustimmung der KESB zum Umzug des gemeinsamen Kindes nach Deutschland: Zuständigkeit lag beim Scheidungsgericht, doch Wegzug war rechtmässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 301a Abs. 2 ZGB)
- Vater klagt gegen Zustimmung zum Wegzug des gemeinsamen Kindes nach Deutschland: Nichteintreten des Obergerichts wegen entfallener Zuständigkeit nach Ausreise, Beschwerde abgewiesen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.