Beschwerde in Strafsachen verspätet per My Post 24 aufgegeben: Fristwiederherstellung abgewiesen, Nichteintreten (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 05.08.2026
- Geschäftsnummer
- 7B_578/2026
- Abteilung
- II. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, welcher die Nichtanhandnahme und Einstellung eines Strafverfahrens betreffend Impfschäden bestätigt hatte. Die Beschwerdeschrift wurde am letzten Tag der 30-tägigen Frist kurz vor Mitternacht an einem My Post 24-Automaten aufgegeben, wobei eine technische Störung den Vorgang verzögerte. Der Rechtsvertreter beantragt daraufhin die Wiederherstellung der versäumten Frist unter Berufung auf unverschuldete Hindernisse und das Verbot des überspitzten Formalismus.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da diese verspätet erhoben wurde und die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht erfüllt sind.
Der angefochtene Beschluss wurde am 24. März 2026 zugestellt, woraufhin die Beschwerdefrist am 25. März 2026 zu laufen begann und unter Berücksichtigung des Osterstillstands am 8. Mai 2026 endete. Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post wurde die als Einschreiben aufgegebene Sendung jedoch erst am 9. Mai 2026 um 00:29 Uhr via My Post 24-Automat übergeben. Für die Einhaltung der Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist allein die tatsächliche Übergabe an die Post massgeblich, nicht bereits der Versuch oder das Bereitliegen der Sendung vor Mitternacht. Da die Übergabe erst nach Fristablauf erfolgte, ist die Beschwerde verspätet.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG wird abgewiesen. Zwar macht der Rechtsvertreter eine unvorhersehbare technische Störung des Automaten geltend, doch hat er bis zu den letzten Minuten vor Fristablauf gewartet, um die Sendung aufzugeben. Dieses risikobehaftete Vorgehen begründet ein Verschulden, das der Beschwerdeführerin angerechnet wird. Eine klare Schuldlosigkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG liegt somit nicht vor; auch das Verbot des überspitzten Formalismus steht der strikten Anwendung der Fristregeln nicht entgegen.
Infolge des Nichteintretens werden der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 3'000 auferlegt. Den Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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