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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Vorsorglicher Führerausweisentzug: Nichteintreten mangels konkreter Begründung der Rechtsverletzung im vereinfachten Verfahren (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Datum
27.08.2026
Geschäftsnummer
1C_447/2026
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 46 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den vorsorglichen Entzug ihres Führerausweises sowie die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 durch die Polizei Basel-Landschaft. Nach Ablehnung ihrer Beschwerde durch den Regierungsrat und das Kantonsgericht Basel-Landschaft erhebt sie sinngemäss Beschwerde ans Bundesgericht. Sie macht geltend, ihre Fahreignung sei weiterhin gegeben, geht aber nicht auf die detaillierte Begründung der Vorinstanz ein.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre Fahreignung zu behaupten, ohne sich konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen oder darzulegen, inwiefern dieses Recht verletzt. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss die Begründung in gedrängter Form aufzeigen, wie der angefochtene Akt rechtswidrig ist; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Da die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet ist, erfolgt das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit.

Zur Vollständigkeit prüft das Gericht auch die Einhaltung der Beschwerdefrist. Das angefochtene Urteil wurde am 22. Juli 2026 zugestellt, woraufhin die 30-tägige Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am 23. Juli 2026 begann und am 21. August 2026 endete. Der allgemeine Fristenstillstand im Juli/August findet hier keine Anwendung, da es sich beim vorsorglichen Führerausweisentzug und der Fahreignungsuntersuchung um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG handelt, für welche gemäss Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG kein Stillstand gilt. Ob die erst am 25. August 2026 abgestempelte Eingabe verspätet war, bleibt daher offen.

Trotz des Nichteintretens verzichtet das Bundesgericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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