Fristerstreckungsgesuch im Betreibungsverfahren: Beschwerde wegen Verspätung und fehlendem Nachteil nichtig (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 03.08.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_685/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts Zürich, welches ihr Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme in einem Betreibungsverfahren teilweise abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin rügt zudem die Nichtbehandlung eines Ausstandsgesuchs gegen Richter und Gerichtsschreiber sowie die Kürze der angesetzten Frist. Sie beantragt beim Bundesgericht die Aufhebung der Pfändungsurkunde und weiterer Vollstreckungsakte. Das Obergericht hatte die Abholfrist für die Verfügung bis zum 7. August 2025 festgelegt; die Beschwerdeführerin nahm diese jedoch erst am 11. August 2025 entgegen und reichte die Beschwerde am 21. August 2025 ein. In der Replik versucht sie, neue Anträge zu stellen und frühere Verfügungen anzufechten.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da sie verspätet eingereicht wurde und die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Zwischenentscheid nicht erfüllt sind.
Die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2025 gilt als am 7. August 2025 zugestellt, da die Abholfrist an diesem Tag ablief. Der tatsächliche Empfang am Postschalter am 11. August 2025 ist für den Fristenlauf unerheblich. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien endete die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 25. August 2025. Die am 21. August 2025 eingereichte Beschwerde ist somit verspätet. Zudem ist die Beschwerde unzulässig, weil es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG handelt, da über das Ausstandsgesuch nicht abschliessend entschieden wurde. Eine solche Beschwerde setzt voraus, dass der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursacht. Die Beschwerdeführerin konnte keinen konkreten Nachteil substantiieren, da sie selbst angab, nicht zu wissen, wozu sie Stellung nehmen sollte, und keine inhaltlichen Vorbringen darlegte, die durch die Fristsetzung vereitelt worden wären. Neue Anträge und Angriffe gegen frühere Verfügungen in der Replik bleiben unberücksichtigt, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingingen und den Gegenstand des Verfahrens überschreiten.
Die Gerichtskosten von CHF 1'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerde gegen Pfändungsvollzug ohne aufschiebende Wirkung: kein irreparabler Nachteil, Nichteintreten wegen Querulanz (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Vorsorglicher Führerausweisentzug: Nichteintreten mangels konkreter Begründung der Rechtsverletzung im vereinfachten Verfahren (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Unentgeltlicher Rechtsvertreter rügt Streitwert und Zuschläge: Beschwerde mangels Begründung abgewiesen (Art. 91 Abs. 2 ZPO)
- Beschwerde in Strafsachen verspätet eingereicht: Keine Fristwiederherstellung trotz Anwaltsfehler, Nichteintreten (Art. 50 Abs. 1 BGG)
- Beschwerde gegen Entsiegelung eines Mobiltelefons mangels Nachteilsdarlegung unzulässig (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Sistierung wegen teilrevidiertem Kartellgesetz abgewiesen: Kein irreparabler Nachteil, Nichteintreten (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Beschlagnahme eines Leasingfahrzeugs wegen grober Verkehrsregelverletzung: Beschwerde des Halters unzulässig, Beschwerde des Leasingnehmers abgewiesen (Art. 263 StPO, Art. 90a SVG)
- Mutter rügt Obhutsübertragung an Vater: Appellatorische Kritik und fehlende Begründung führen zur Abweisung der Beschwerde (Art. 98 BGG)