Künstler klagt wegen Urheberrechtsverletzung durch Grill-Hersteller: Gewinnherausgabe und Schadenersatz abgelehnt, da kein böser Glaube nachgewiesen (Art. 423 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 95 · ATF 151 III 95 · DTF 151 III 95
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 III 95
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Bildhauer und Stahlplastiker (Kläger, Beschwerdeführer) verlangte von einem Konstrukteur und dessen GmbH (Beklagte 1 und 2, Beschwerdegegner) finanzielle Wiedergutmachung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an seinem sogenannten 'Feuerring'. Der Kläger hatte zuvor mehrfach wegen Patentverletzungen abgemahnt, aber erst im Februar 2019 zusätzlich Urheberrechte geltend gemacht. Das Handelsgericht verurteilte die Beklagte 2 zu einer Teilzahlung; der Kläger beschwerte sich beim Bundesgericht gegen die Ablehnung seines vollen Anspruchs von über 377'000 Franken. Streitpunkt war, ob die Beklagten bei der Herstellung und dem Vertrieb ihrer Grillmodelle bösgläubig gehandelt hatten und ob ihnen ein Schadenersatzanspruch zustand.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Klägers ab und bestätigte die Ablehnung seines vollen Anspruchs auf finanzielle Wiedergutmachung. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdegegner bis zum Abmahnschreiben vom 19. Februar 2019 keinerlei Hinweis auf Urheberrechtsansprüche des Klägers erhalten hatten, da alle vorherigen Abmahnungen sich ausschliesslich auf Patentverletzungen bezogen und das Urheberrecht nicht erwähnt wurde. Ein Abmahnschreiben, das die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht näher begründet, zerstört den guten Glauben nicht automatisch. Da der Kläger sein Urheberrecht im Schreiben vom 19. Februar 2019 nicht spezifiziert oder substantiiert hatte, waren die Beschwerdegegner nicht verpflichtet, spezifische Abklärungen zum Urheberrecht vorzunehmen. Zudem war die Rechtsauffassung der Beschwerdegegner, wonach dem 'Feuerring' kein Urheberrechtsschutz zukomme, damals vertretbar, weil es sich um ein Werk der angewandten Kunst handelte, bei dem die Werkindividualität schwer zu beurteilen war und die Hürde hoch lag – wie das Bundesgericht selbst in einem früheren Urteil betont hatte. Fehlte es daher am bösen Glauben für den Gewinnherausgabeanspruch nach Art. 423 OR, entfiel auch das Verschulden für den Schadenersatzanspruch nach Art. 41 OR. Für den Fall gutgläubiger Verletzung stand dem Kläger lediglich ein Bereicherungsanspruch nach Art. 62 Abs. 1 OR zu, der sich auf eine angemessene Lizenzgebühr beschränkt und gegebenenfalls in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt wird – nicht auf den gesamten erzielten Gewinn. Die vom Handelsgericht festgesetzte Teilzahlung blieb damit rechtskonform. Die Entscheidung klärt die hohe Beweislast für den bösen Glauben bei Urheberrechtsverletzungen, insbesondere bei Werken der angewandten Kunst, und stellt klar, dass ein pauschales Abmahnschreiben ohne konkrete Substantiierung keinen Anlass zur Vertiefung der Rechtsabklärung gibt.
Regeste
a Art. 423 OR und Art. 2 Abs. 2 lit. f URG; Gewinnherausgabeanspruch bei Urheberrechtsverletzungen; böser Glaube des Urheberrechtsverletzers bei Werken der angewandten Kunst. An den Beweis des Kennenmüssens von Bestand und Schutzumfang des fremden Rechtsguts sind im Urheberrecht hohe Anforderungen zu stellen. Begründet das Abmahnschreiben des Schutzrechtsinhabers die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht näher, muss der Verletzer keine spezifischen eigenen Abklärungen tätigen (E. 2). Regeste b Art. 41 OR; Verschulden bei Urheberrechtsverletzungen. Fehlt es dem Urheberrechtsverletzer am bösen Glauben für den Gewinnherausgabeanspruch nach Art. 423 OR, entfällt auch das Verschulden für den Schadenersatzanspruch nach Art. 41 OR (E. 3). Regeste c Art. 62 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 OR; Lizenzgebühr als Wertersatz. Bei Immaterialgüterrechtsverletzungen geht der Bereicherungsanspruch nach Art. 62 Abs. 1 OR auf eine angemessene Lizenzgebühr, die gegebenenfalls in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen ist (E. 4.1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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