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Justizze. Art. 74 BGG

Bundesgericht

Konkursverwalter klagt gegen Kanton wegen Altlastenkosten: Kollokation einer noch nicht bestimmten Umweltforderung zulässig, Beschwerde mangels Streitwert nicht zugelassen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 III 348 · ATF 151 III 348 · DTF 151 III 348
Datum
01.01.2025
Geschäftsnummer
BGE 151 III 348
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 113 BGG Art. 42 OR

Zusammenfassung

Ein Konkursverwalter erhob gegen den Kanton Thurgau eine negative Kollokationsklage, um dessen Forderung aus dem Sanierungsverfahren für Altlasten aus dem Kollokationsplan wegzuklagen. Der Kanton hatte Kosten in Höhe von über 15 Millionen Franken geltend gemacht, obwohl die endgültige Schlussabrechnung noch nicht vorlag und die Sanierung Jahre oder Jahrzehnte dauern könnte. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Thurgau hatten die Forderung teilweise zugelassen, wobei sie auf die Kostenquoten und Schätzungen des Kantons abstellt hatten. Der Konkursverwalter legte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und verlangte die vollständige Wegweisung der Forderung aus dem Kollokationsplan. Er wandte ein, die Forderung sei unbestimmt und daher nicht kollozierbar, und rügte Willkür bei der Schätzung.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Zivilsachen nicht zugelassen, weil der gesetzliche Streitwert von Fr. 30'000.- nicht erreicht war; die mutmassliche Konkursdividende betrug 0 %, und die Vorinstanzen hatten den Streitwert lediglich auf Fr. 10'000.- festgesetzt. Der Beschwerdeführer berief sich auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, doch das Bundesgericht stellte fest, dass kein allgemeines und dringendes Interesse an einer höchstrichterlichen Klärung bestand, da die aufgeworfenen Fragen – etwa zur Plausibilitätsprüfung von Umweltforderungen im Konkurs – jederzeit unterhalb der Streitwertgrenze gestellt werden könnten und keine erhebliche Rechtsunsicherheit vorlag. Die Eingabe wurde daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen.

Zur Sache stellte das Bundesgericht klar, dass Entscheide über die Kollokation öffentlich-rechtlicher Forderungen unter Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG fallen, unabhängig vom Rechtscharakter der Forderung. Zur substantiellen Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Kollokation einer noch nicht bestimmten Forderung rechtswidrig sei, führte das Bundesgericht aus, dass das Obergericht zu Recht eine sinngemässe Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR vorgenommen habe: Da die tatsächlichen Sanierungskosten weder bekannt noch absehbar seien, sei die Beweisführung unmöglich oder unzumutbar, sodass eine Schätzung der Kosten aufgrund genehmigter Sanierungsprojekte zulässig und nicht willkürlich sei. Damit wurde der Vorwurf der Willkür nach Art. 9 Abs. 2 BV zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass auch bei offenen Altlastenverfahren mit unbestimmter Dauer und Kosten die Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Konkurs durch Plausibilitätsprüfung und Schätzung möglich ist – und dass die fehlende Streitwertgrenze die Beschwerde in Zivilsachen bereits im Vorfeld ausschliesst, ohne dass das Bundesgericht die materielle Rechtmässigkeit der Kollokation prüft.

Regeste

Art. 72 ff., 113 ff. BGG; Art. 250 Abs. 2 SchKG; Art. 32d USG; Entscheide über die Kollokation öffentlich-rechtlicher Forderungen. Entscheide über die Kollokation fallen unter die Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinn von Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, unabhängig davon, ob eine privat- oder öffentlich-rechtliche Forderung umstritten ist (E. 1.1). Streitwert im Kollokationsprozess und Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (E. 1.2). Es verstösst nicht gegen das Willkürverbot, wenn das kantonale Gericht eine Forderung, die sich auf die Pflicht zur Kostentragung gemäss Art. 32d USG stützt, in sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt und kolloziert hat (E. 3.4). Regeste Art. 72 ss, 113 ss LTF; art. 250 al. 2 LP; art. 32d LPE; décisions sur la collocation de créances de droit public. Les décisions relatives à la collocation relèvent des affaires de poursuite pour dettes et de faillite au sens de l'art. 72 al. 2 let. a LTF, qu'il s'agisse d'une créance de droit privé ou de droit public (consid. 1.1). Valeur litigieuse dans le procès en collocation et recevabilité du recours en matière civile (consid. 1.2). Le fait que le tribunal cantonal ait estimé et colloqué une créance fondée sur l'obligation de prise en charge des frais selon l'art. 32d LPE en appliquant l'art. 42 al. 2 CO par analogie ne viole pas le principe de l'interdiction de l'arbitraire (consid. 3.4). Regesto Art. 72 segg., 113 segg. LTF; art. 250 cpv. 2 LEF; art. 32d LPAmb; decisioni relative alla graduazione di crediti di diritto pubblico. Le decisioni relative alla graduazione rientrano nelle cause in materia di esecuzione e fallimento ai sensi dell'art. 72 cpv. 2 lett. a LTF, indipendentemente dal fatto che si tratti di un credito di diritto privato o di diritto pubblico (consid. 1.1). Valore litigioso nella procedura di graduazione e ammissibilità del ricorso in materia civile (consid. 1.2). Il divieto dell'arbitrio non è violato nel caso in cui il tribunale cantonale abbia stimato e collocato un credito, fondato sull'obbligo di assunzione delle spese dell'art. 32d LPAmb, in applicazione analogica dell'art. 42 cpv. 2 CO (consid. 3.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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