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Justizze. Art. 1 BZP

Bundesgericht

Aktionäre klagen gegen Bundesrat wegen Wertverlust ihrer Credit-Suisse-Aktien nach Notfusion: Staatshaftungsanspruch scheitert mangels Schadensnachweis, Kausalität und Widerrechtlichkeit (Art. 3 Abs. 1 VG)

Datum
23.05.2025
Geschäftsnummer
2E_1/2024
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 BGG Art. 42 BGG Art. 120 BGG Art. 9 BV Art. 184 BV Art. 185 BV Art. 1 BZP Art. 3 BZP Art. 23 BZP Art. 29 BZP Art. 37 BZP Art. 42 OR Art. 44 OR

Zusammenfassung

Zwei Privatpersonen klagten gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Schadenersatz wegen des Wertverlusts ihrer Credit-Suisse-Aktien nach der Notfusion mit der UBS im März 2023. Sie machten geltend, der Bundesrat habe widerrechtlich Notrecht angewendet, falsche Aussagen über die Kapital- und Liquiditätssituation der Credit Suisse getätigt und massiven Druck auf die Spitzen der beiden Banken ausgeübt, um die Fusion durchzusetzen. Sie behaupteten, ohne diese staatlichen Handlungen hätten sie die Aktien nicht gekauft und daher keinen Verlust erlitten. Die Beklagte, die Schweizerische Eidgenossenschaft, bestritt sämtliche Vorwürfe und verwies auf die Rettungsfunktion der Massnahmen.

Das Bundesgericht wies die Klage vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass die Kläger keinen Schaden im Zusammenhang mit der vom Bundesrat erlassenen Notverordnung nachweisen konnten: Der Bundesrat hatte keinen Übernahmepreis festgelegt; der Verkaufspreis von Fr. 0.76 bis Fr. 0.80 pro Aktie resultierte aus dem Markt und nicht aus einer staatlichen Festsetzung. Auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Erlass der Notverordnung und dem Vermögensverlust der Kläger fehlte, da der Kursverfall bereits vor dem 16. März 2023 einsetzte und sich lediglich fortsetzte; der Verkauf der Aktien durch die Kläger am 20. März 2023 war für die Realisierung des Verlustes entscheidend. Zur zweiten Behauptung – widerrechtliche Aussagen des Bundesrates – stellte das Gericht fest, dass nur eine einzige Aussage des damaligen Finanzvorstehers Ueli Maurer vom 13. Dezember 2022 erstellt war, wonach die CS sich stabilisieren werde und man sie ein bis zwei Jahre „in Ruhe lassen“ solle. Keine weiteren Aussagen des Bundesrates zur Kapital- oder Liquiditätssituation der CS vor den Aktienkäufen am 10., 13. und 15. März 2023 konnten belegt werden. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dieser Aussage und dem Kaufentscheid Mitte März 2023 war nicht gegeben, da sich die Lage der CS bis dahin massiv verschlechtert hatte und die Aussage keine verbindliche Zusicherung darstellte. Zudem nannten die Kläger keine Schutznorm, die zum Schutz ihres Vermögens eine solche Äusserung verbieten würde. Zur dritten Behauptung – Druckausübung – ergab die Auswertung des PUK-Berichts, dass der Bundesrat eine steuernde und vermittelnde Rolle bei den Garantieverhandlungen spielte, aber weder den Kaufpreis festlegte noch die Banken zur Vertragsunterzeichnung zwang; die Kläger konnten daher weder eine Amtspflichtverletzung noch einen Schaden oder Kausalzusammenhang im Zusammenhang mit dieser Behauptung nachweisen. Damit waren die kumulativen Voraussetzungen der Staatshaftung nach Art. 3 Abs. 1 VG – widerrechtliche Amtshandlung, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang – nicht erfüllt. Die Klage war daher unbegründet. Die Kläger wurden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung mit den Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- belastet; der Beklagten wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert als erste umfassende gerichtliche Prüfung der Staatshaftung im Kontext der Credit-Suisse-Notfusion und verdeutlicht die hohe Beweislast bei reinen Vermögensschäden infolge staatlicher Kriseninterventionen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.