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Justizze. Art. 329d OR

Bundesgericht

Arbeitgeberin klagt gegen Ferienentschädigung für Vollzeitangestellte: Ausnahme von der gesetzlichen Ferienlohnregelung wegen monatlicher Lohnschwankungen unzulässig (Art. 329d Abs. 1 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 III 202 · ATF 149 III 202 · DTF 149 III 202
Datum
30.01.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 III 202
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 329d OR

Zusammenfassung

Eine Arbeitnehmerin verlangte von ihrer Arbeitgeberin die Zahlung einer Ferienentschädigung in Höhe von Fr. 17'340.70 brutto. Die Arbeitgeberin argumentierte, die monatlichen Schwankungen ihrer Arbeitsstunden (49 Veränderungen zwischen März 2016 und September 2020, davon 27 über 10 % und acht über 20 %) rechtfertigten eine ausnahmsweise Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprachen der Arbeitnehmerin den Betrag zu. Die Arbeitgeberin legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die Abweisung des Ferienentschädigungsanspruchs.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin ab und bestätigte die Verurteilung zur Zahlung der Ferienentschädigung.

Die Vollzeitbeschäftigung der Arbeitnehmerin bei derselben Arbeitgeberin schloss eine ausnahmsweise Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn aus, selbst wenn monatliche Schwankungen der Arbeitsstunden vorlagen. Der klare Wortlaut und der Schutzzweck von Art. 329d Abs. 1 OR – sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ferienbezugs über das notwendige Geld verfügt – erlauben eine solche Ausnahme nur bei unüberwindbaren praktischen Schwierigkeiten, etwa bei sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit bei mehreren Arbeitgebern. Bei einer 100%-Beschäftigung bei einem einzigen Arbeitgeber sind solche Schwierigkeiten nicht gegeben; moderne Zeiterfassungssysteme ermöglichen eine gesetzeskonforme Berechnung des Ferienlohns auch bei variablen Monatslöhnen. Die vom Bundesgericht in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme für „unregelmässige Beschäftigung“ gilt nicht für Vollzeitstellen mit lediglich monatlichen Schwankungen der Arbeitszeit, wie sie hier vorlagen (Art. 329d Abs. 1 OR, Art. 329d al. 1 CO, Art. 329d cpv. 1 CO, Art. 329d OR).

Die Beschwerde war somit unbegründet. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zur Ausrichtung des Ferienlohns verpflichtet hatte und die Berechnung des zugesprochenen Betrags nicht angefochten wurde.

Die Entscheidung präzisiert die enge Auslegung der Ausnahmeregelung für die Abgeltung des Ferienlohns und unterstreicht, dass monatliche Lohnschwankungen bei Vollzeitbeschäftigten allein keine Rechtfertigung für eine Abweichung von Art. 329d Abs. 1 OR darstellen.

Regeste

Art. 329d Abs. 1 OR; Abgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem laufenden Lohn. Bei einer Vollzeitbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin ist eine ausnahmsweise Abgeltung des Ferienlohnanspruchs aufgrund monatlicher Schwankungen des geschuldeten Lohns ausgeschlossen (E. 2). Regeste Art. 329d al. 1 CO; inclusion de l'indemnité de vacances dans le salaire courant. En cas d'emploi à plein temps chez un unique employeur, l'inclusion exceptionnelle de l'indemnité de vacances dans le salaire justifiée par les fluctuations mensuelles du taux d'occupation est exclue (consid. 2). Regesto Art. 329d cpv. 1 CO; compensazione dell'indennità per vacanze con il salario corrente. È esclusa, nel caso di un'occupazione a tempo pieno presso la stessa datrice di lavoro, una compensazione eccezionale dell'indennità per vacanze giustificata con le fluttuazioni mensili del salario dovuto (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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