Projektleiter Wassersport mit jährlichem Lohn von Fr. 156'000.-- gilt als höherer leitender Angestellter: Anspruch auf Überzeit- und Sonntagsarbeitsentschädigung entfällt (Art. 3 lit. d ArG)
- Datum
- 16.07.2021
- Geschäftsnummer
- 4A_30/2021
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 3 ArG Art. 29 BV Art. 329d OR Art. 336 OR Art. 336a OR Art. 8 ZGB Art. 53 ZPO Art. 57 ZPO Art. 152 ZPO Art. 154 ZPO
Zusammenfassung
Ein Arbeitnehmer klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung von Entschädigungen für geleistete Überzeit und Sonntagsarbeit, eine Pönale wegen angeblich missbräuchlicher Kündigung sowie für nicht bezogene Ferientage und andere Leistungen. Der Arbeitgeber bestritt die Ansprüche. Vorinstanzen wiesen die meisten Forderungen ab, bestätigten aber eine Teilzahlung für nicht bezogene Ferientage. Der Arbeitnehmer erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Sache neu zu entscheiden oder zumindest die weiteren Beträge zugesprochen zu bekommen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Arbeitnehmer eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG ausgeübt hatte, weil er den strategisch wichtigen Bereich Wassersport leitete, weitreichende und strategisch relevante Aufgaben erfüllte – darunter Personalsuche, Ausbildung und Planung in acht Wassersport-Stationen, Materialeinkaufsplanung, Stationsplanung, Erschliessung neuer Stationen, Erstellung des Budgets und eines dreijährigen Businessplans für diesen Bereich sowie Zuständigkeit für Investitionen von über Fr. 5 Mio. – und bei Entscheiden von grosser Tragweite gegenüber der CEO und dem Verwaltungsrat einen massgeblichen Einfluss ausübte, da seine Vorschläge von diesen lediglich abgesegnet wurden. Dass er direkt der CEO unterstellt war und nur unwesentlich weniger verdiente als ein Konzernleitungsmitglied, sprach ebenfalls dafür; die fehlende Eintragung im Handelsregister war hingegen nicht ausschlaggebend. Damit entfiel sein Anspruch auf Entschädigung für Überzeit und Sonntagsarbeit gemäss Art. 3 lit. d ArG i.V.m. Art. 9 ArGV 1. Auch die Rüge einer missbräuchlichen Kündigung wurde zurückgewiesen, weil die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Kündigung nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR war und der Arbeitnehmer nicht glaubhaft machen konnte, dass die Abnahme der von ihm offerierten Zeugenbeweise zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die fehlende formell korrekte Beweisverfügung lag nicht vor, weil der Arbeitnehmer nicht darlegte, welchen konkreten Nachteil er dadurch erlitten hätte; die Erstinstanz hatte den Prozessstoff klar dargelegt, sodass ein anwaltlich vertretener Kläger sich problemlos darauf vorbereiten konnte. Hingegen war die Rüge zur Ferienlohnforderung erfolgreich: Die Berechnung des Restferienlohns ist eine Rechtsfrage, keine Tatsachenbehauptung, sodass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet war, eine Berechnungsformel zu erläutern oder zu belegen. Sein Bruttolohn von Fr. 156'000.--, der jährliche Ferienanspruch von 28 Tagen und die Anzahl auszuzahlender Ferientage von 41.67 Tagen waren vollständig erstellt; der Naturallohn aus der Personalwohnung belief sich auf monatlich durchschnittlich Fr. 738.--, was zu einem nachgewiesenen Bruttojahreslohn von Fr. 164'856.-- führte. Damit ergab sich ein netto zusätzlicher Anspruch von Fr. 6'136.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2017, der dem Arbeitnehmer zugesprochen wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden zu 96 % dem Arbeitnehmer und zu 4 % der Arbeitgeberin auferlegt; die Parteientschädigung für das Bundesgerichtsverfahren beträgt Fr. 5'520.-- zugunsten der Arbeitgeberin. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße Tatsache, Vorschläge an die Geschäftsführung zu unterbreiten, nicht automatisch eine massgebliche Einflussnahme begründet – entscheidend ist vielmehr, ob diese Vorschläge faktisch ohne inhaltliche Prüfung abgesegnet werden, was auf eine tatsächliche Entscheidungshoheit schliessen lässt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.