Senior Private Banker mit sehr hohem Einkommen erhält keinen Anspruch auf freiwilligen Bonus: Bei Überschreiten des fünffachen Medianlohns entfällt die Akzessorietätsprüfung (Art. 322 OR, Art. 322d OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 381 · ATF 142 III 381 · DTF 142 III 381
- Datum
- 14.04.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_565/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Bank klagte gegen ihren ehemaligen Senior Private Banker, der nach Vertragsende einen Bonus für das Geschäftsjahr 2012/2013 sowie Tranchen eines Retention Awards für das Vorjahr geltend machte. Das Arbeitsgericht Zürich wies die Klage ab; das Obergericht Zürich sprach dem Kläger einen Teilbetrag zu, weil es den Bonus als Lohnbestandteil qualifizierte. Die Bank legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und rügte unter anderem, dass der Kläger ein sehr hohes Einkommen erzielt habe und daher kein Anspruch auf den freiwilligen Bonus bestehe.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts Zürich auf und wies die Klage vollumfänglich ab. Der Beschwerdegegner hatte im letzten Jahr vor Vertragsbeendigung tatsächlich Fr. 483'700.-- aus dem Arbeitsverhältnis erhalten, was den fünffachen Medianlohn von Fr. 367'725.-- deutlich überstieg. Da ein sehr hohes Einkommen vorliegt, entfällt nach ständiger Rechtsprechung die Akzessorietätsprüfung, und eine ins Ermessen der Arbeitgeberin gestellte freiwillige Vergütung ist grundsätzlich als Gratifikation i.S.v. Art. 322d OR zu qualifizieren, auf die kein Anspruch besteht – unabhängig von ihrer Höhe im Verhältnis zum Fixlohn. Damit war die Qualifizierung des Bonus als Lohnbestandteil i.S.v. Art. 322 OR verneint. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), und dieser hat der Beschwerdeführerin Parteikosten von Fr. 6'000.-- zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entscheidung präzisiert die Anwendung des Kriteriums des „sehr hohen Einkommens“ bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Gratifikation und bestätigt, dass alle tatsächlichen Einkünfte im Zeitpunkt ihres Geldzuflusses maßgeblich sind – nicht die Zuordnung zu einem Geschäftsjahr.
Regeste
Art. 322 und 322d OR; Qualifikation einer Sondervergütung (Bonus). Kriterien, nach denen sich bemisst, ob eine Sondervergütung (Bonus) als Gratifikation i.S. von Art. 322d OR oder als Lohnbestandteil i.S. von Art. 322 OR zu qualifizieren ist (E. 2.1 und 2.2); Feststellung der tatsächlichen Bezüge aus Arbeitsvertrag während der massgebenden Zeitspanne zwecks Beurteilung der Frage, ob das Fünffache des Schweizer Medianlohns überstiegen wird (E. 2.3-2.7). Regeste Art. 322 et 322d CO; qualification d'une rétribution spéciale (bonus). Critères permettant de déterminer si une rétribution spéciale (bonus) doit être qualifiée de gratification au sens de l'art. 322d CO ou d'élément de salaire au sens de l'art. 322 CO (consid. 2.1 et 2.2); constatation de la rémunération effectivement perçue en vertu du contrat de travail pendant la période déterminante pour résoudre la question de savoir si le quintuple du salaire médian suisse est dépassé (consid. 2.3-2.7). Regesto Art. 322 e 322d CO; qualifica di una retribuzione speciale (bonus). Criteri per stabilire se una retribuzione speciale (bonus) va considerata una gratificazione nel senso dell'art. 322d CO o una componente del salario nel senso dell'art. 322 CO (consid. 2.1 e 2.2); accertamento dei reali redditi da contratto di lavoro durante il periodo determinante allo scopo di valutare se il quintuplo del salario mediano svizzero è superato (consid. 2.3-2.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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