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Justizze. Art. 257 ZPO

Bundesgericht

Vermieterin kündigt wegen Zahlungsverzugs ausserordentlich: Vereinbarung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses begründet keinen neuen Vertrag, Mieterausweisung gemäss Art. 257 ZPO zulässig

Datum
05.09.2025
Geschäftsnummer
4A_625/2024
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 257d OR Art. 257f OR Art. 641 ZGB Art. 257 ZPO

Zusammenfassung

Eine Anlagestiftung klagte beim Handelsgericht Zürich auf Ausweisung mehrerer Mieter und Untermieter aus einer Liegenschaft in V.________, nachdem sie den Hauptmietvertrag mit der C.________ AG wegen Zahlungsverzugs ausserordentlich gekündigt hatte. Die Vorinstanz trat nicht auf das Gesuch ein, weil sie eine unklare Rechtslage sah – insbesondere ob die nachträgliche Vereinbarung vom 4. April 2024 zwischen Vermieterin und Hauptmieterin die Kündigung aufgehoben oder einen neuen Mietvertrag geschaffen habe. Die Anlagestiftung erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gutheissung ihres Ausweisungsgesuchs. Streitig war, ob die Kündigung wirksam blieb, ob die Vereinbarung vom 4. April 2024 bereits einen Widerruf oder einen neuen Vertrag darstellte, ob der Ausweisungsanspruch gegen Untermieter besteht und ob das Rechtsschutzinteresse an der Ausweisung aller Beklagten fortbesteht.

Das Bundesgericht hebt die Verfügung des Handelsgerichts auf und gutheisst das Ausweisungsgesuch der Anlagestiftung gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 4 und 7. Die ausserordentliche Kündigung per 30. November 2023 war wirksam, weil der Zahlungsverzug für die Monate September bis Dezember 2022 unbestritten war und die Kündigung formgerecht erfolgte. Die Vereinbarung vom 4. April 2024 begründete lediglich eine Verpflichtung der Vermieterin, die Kündigung zurückzuziehen oder einen neuen Mietvertrag abzuschliessen – jedoch keine Gestaltungserklärung oder einen vollzogenen Vertragsabschluss. Da weder ein Widerruf noch ein neuer Vertrag erfolgt ist, bleibt das Mietverhältnis gekündigt. Auch die Annahme von Mietzinszahlungen nach der Kündigung begründet kein neues Mietverhältnis, weil diese im Rahmen der vorbehaltlichen Vereinbarung erfolgten und die Vermieterin nicht vorbehaltlos auf die Durchsetzung der Kündigung verzichtet hatte. Der Ausweisungsanspruch des Eigentümers gegen die Untermieter beruht auf dem Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB, der unabhängig vom Fortbestand des Hauptmietverhältnisses besteht. Für die Beschwerdegegnerinnen 5 und 6 wird hingegen nicht eingetreten, weil sie aus dem Handelsregister gelöscht wurden, ausschliesslich Domiziladressen hatten und über keinerlei Aktiven verfügten – mangels aktuellem und praktischem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen), Art. 641 Abs. 2 ZGB (Vindikationsanspruch), Art. 257d OR (ausserordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug) und Art. 257f OR (Wirkung der ausserordentlichen Kündigung). Die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 4 und 7 tragen die Gerichtskosten und Entschädigung des Bundesgerichts solidarisch; die Sache wird zur Neufestsetzung der kantonalen Kosten an das Handelsgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung klärt, dass eine bloße Verpflichtung zur zukünftigen Aufhebung einer Kündigung oder zum Abschluss eines neuen Vertrags die Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung nicht beseitigt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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