Mieterin zahlt Mietzins für August 2019 statt für Juli 2019: fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstand wirksam, Ausweisung im summarischen Verfahren zulässig (Art. 257d OR)
- Datum
- 30.06.2020
- Geschäftsnummer
- 4A 175/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 109 BGG Art. 86 OR Art. 257d OR Art. 271a OR Art. 257 ZPO
Zusammenfassung
Eine Mieterin und eine Vermieterin stritten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsrückstands. Die Mieterin behauptete, sie habe den Mietzins für Juli 2019 bereits am 2. August 2019 bezahlt, und wandte zudem formelle und missbräuchliche Einwendungen gegen die Kündigung ein. Die Vermieterin hatte das Ausweisungsbegehren nach Art. 257 ZPO beim Handelsgericht des Kantons Aargau gestellt, welches diesem stattgab und eine Räumungsfrist von 14 Tagen setzte. Die Mieterin erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte unter anderem die Aufhebung des Entscheids sowie eine Verlängerung der Räumungsfrist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Mieterin mit der Zahlung vom 2. August 2019, deren Zahlungszweck ausdrücklich 'Mietzins August 2019' lautete, den Mietzins für August 2019 und nicht jenen für Juli 2019 beglichen hatte; dies folgt aus Art. 86 OR, wonach der Mieter auf seine eigene Zahlungserklärung behaftet ist. Eine angebliche Doppelzahlung für November 2019 war weder vor der Vorinstanz behauptet noch festgestellt worden und durfte daher nicht erstmals vor Bundesgericht vorgebracht werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Kündigung war formgültig, da die Unterschrift auf dem amtlichen Formular klar als 'C.________' lesbar war und die Unterzeichnerin für die Vermieterin einzeln zeichnungsberechtigt war (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Die Einwendung der Missbräuchlichkeit nach Art. 271a OR scheiterte daran, dass diese Vorschrift gemäss Art. 271a Abs. 3 lit. b OR bei Kündigungen wegen Zahlungsrückstands nicht anwendbar ist. Auch das Subeventualbegehren um Verlängerung der Räumungsfrist wurde zurückgewiesen, weil die Mieterin nicht hinreichend darlegte, warum die gesetzte Frist von 14 Tagen unverhältnismässig sei (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- wurden der Mieterin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), während keine Parteientschädigung geschuldet war (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Urteil verdeutlicht die strenge Anwendung der Zahlungszweckregel nach Art. 86 OR im Mietrecht und die enge Grenze für neue Sachvorbringen vor Bundesgericht.
Regeste
Mieterausweisung | Vertragsrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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