Gesetzesartikel
Art. 257f OR – Sorgfalt und Rücksichtnahme
4 Entscheide, in denen Art. 257f OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vermieterin kündigt wegen Zahlungsverzugs ausserordentlich: Vereinbarung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses begründet keinen neuen Vertrag, Mieterausweisung gemäss Art. 257 ZPO zulässig
- Vermieterin kündigt während laufendem Schlichtungsverfahren: Kündigung wegen Schlüsselhinterlegung und Untermiete unwirksam, da keine Mahnung erfolgte und keine schweren Pflichtverletzungen vorlagen (Art. 271a Abs. 1 lit. d und e OR)
- Vermieterin ändert Hausordnung einseitig und beschränkt Musizieren auf drei Stunden pro Tag sowie an Sonn- und Feiertagen: Änderung ist begründet und nicht missbräuchlich (Art. 269d OR)
- Mieterin verweigert wiederholt Zutritt für Elektrokontrolle ohne sachlichen Grund: ausserordentliche Kündigung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht wirksam, Erstreckung ausgeschlossen (Art. 257f Abs. 3 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.