Streitwertberechnung in Ausweisungsklagen nach Art. 257 ZPO: Bei streitiger Kündigung gilt die dreijährige Kündigungssperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 257 ZPO, Art. 271a Abs. 1 lit. e OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 346 · ATF 144 III 346 · DTF 144 III 346
- Datum
- 11.07.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 III 346
- Abteilung
- CH_BGE_005
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Mieterin erhob eine Ausweisungsklage im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO gegen ihre Vermieterin. Die Vorinstanz berechnete den Streitwert auf Grundlage einer hypothetischen Verfahrensdauer von sechs Monaten im ordentlichen Verfahren und kam auf Fr. 10'000. Die Beschwerdeführerin wandte ein, die Verfahrensdauer sei unrealistisch kurz und betrage vielmehr mindestens drei Jahre. Das Bundesgericht prüfte die Grundsätze zur Streitwertberechnung in solchen Fällen.
Das Bundesgericht präzisierte die Grundsätze zur Streitwertberechnung in Ausweisungsklagen im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO. Es unterschied zwischen Fällen, in denen ausschliesslich die Ausweisung streitig ist, und solchen, in denen zusätzlich die Kündigung angefochten wird. Geht es nur um die Ausweisung, ist als Streitwert der Mietwert für die voraussichtliche Dauer des summarischen Verfahrens anzusetzen, wobei unabhängig von kantonalen Unterschieden von einer Dauer von sechs Monaten ausgegangen wird (Art. 257 ZPO). Ist dagegen die Kündigung ebenfalls streitig, ist deren Gültigkeit selbst Streitgegenstand; hier richtet sich der Streitwert nach der möglichen dreijährigen Kündigungssperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR, weil ein ungültiger Kündigungsentscheid im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO) diese Sperrfrist auslösen würde – nicht aber ein Nichteintretensentscheid nach Art. 257 ZPO. Der Streitwert entspricht daher in der Regel dem Mietwert für drei Jahre. Die Verfahrensdauer des ordentlichen Verfahrens ist nicht zuverlässig abschätzbar und darf daher nicht zugrunde gelegt werden. Das Bundesgericht stellte klar, dass ein Nichteintreten nach Art. 257 ZPO keine Kündigungssperrfrist auslöst, da er keinen rechtskräftigen Entscheid über die Kündigungsgültigkeit enthält.
Regeste
Streitwertberechnung in Ausweisungsklagen bei Rechtsschutz in klaren Fällen. Regeln für die Streitwertberechnung (E. 1.2). Regeste Calcul de la valeur litigieuse des requêtes d'expulsion dans les cas clairs. Règles pour le calcul de la valeur litigieuse (consid. 1.2). Regesto Calcolo del valore litigioso di azioni di espulsione nell'ambito della tutela giurisdizionale nei casi manifesti. Regole per il calcolo del valore litigioso (consid. 1.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Vermieter klagt gegen Mietzinsherabsetzung, doch Parteien einigen sich aussergerichtlich: Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen (Art. 271a Abs. 1 lit. e OR)
- Vermieterin kündigt wegen Zahlungsverzugs ausserordentlich: Vereinbarung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses begründet keinen neuen Vertrag, Mieterausweisung gemäss Art. 257 ZPO zulässig
- Vermieterin klagt nach Auszug der Mieterin auf Nachzahlung erhöhten Mietzinses: Vorinstanz verwechselt Ausschluss- und Bindungswirkung der Rechtskraft, muss Zuständigkeit zuerst prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO)
- Kaufsrecht mit schenkungsweisem Charakter vorgemerkt: Rechtsschutz in klaren Fällen abgelehnt, weil Unklarheit über Durchschlagwirkung des Widerrufs auf den anvisierten Kaufvertrag (Art. 257 ZPO)
- Vermieterin kündigt während laufendem Schlichtungsverfahren: Kündigung wegen Schlüsselhinterlegung und Untermiete unwirksam, da keine Mahnung erfolgte und keine schweren Pflichtverletzungen vorlagen (Art. 271a Abs. 1 lit. d und e OR)
- Geschädigte erhebt Teilklage im vereinfachten Verfahren: Versicherer darf negative Feststellungswiderklage erheben, obwohl Streitwert über Fr. 30'000 liegt (Art. 224 Abs. 1 ZPO)
- Mieter kündigt Mietverhältnis nicht fristgerecht nach Eigentumswechsel: Ausweisung trotz Mietzinserlassvereinbarung mit vorherigem Vermieter rechtmässig (Art. 261 OR)
- Mieterin zahlt Mietzins für August 2019 statt für Juli 2019: fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstand wirksam, Ausweisung im summarischen Verfahren zulässig (Art. 257d OR)