Gesetzesartikel
Art. 257 ZPO: Rechtsprechung und Entscheide
11 Entscheide, in denen Art. 257 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vermieterin kündigt wegen Zahlungsverzugs ausserordentlich: Vereinbarung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses begründet keinen neuen Vertrag, Mieterausweisung gemäss Art. 257 ZPO zulässig
- Kaufsrecht mit schenkungsweisem Charakter vorgemerkt: Rechtsschutz in klaren Fällen abgelehnt, weil Unklarheit über Durchschlagwirkung des Widerrufs auf den anvisierten Kaufvertrag (Art. 257 ZPO)
- Mieter kündigt Mietverhältnis nicht fristgerecht nach Eigentumswechsel: Ausweisung trotz Mietzinserlassvereinbarung mit vorherigem Vermieter rechtmässig (Art. 261 OR)
- Mieterin zahlt Mietzins für August 2019 statt für Juli 2019: fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstand wirksam, Ausweisung im summarischen Verfahren zulässig (Art. 257d OR)
- Streitwertberechnung in Ausweisungsklagen nach Art. 257 ZPO: Bei streitiger Kündigung gilt die dreijährige Kündigungssperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 257 ZPO, Art. 271a Abs. 1 lit. e OR)
- Mieterin zahlt nur die Hälfte des Mietzinses für April 2017: Ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug wirksam, Ausweisung im summarischen Verfahren zulässig (Art. 257 ZPO)
- Eigentümerin verlangt Räumung durch Mieterin gestützt auf Vergleichsklausel zur Baubewilligung: Sachverhalt bestritten und Rechtslage nicht klar, Rechtsschutz in klaren Fällen abgelehnt (Art. 257 ZPO)
- Mieterin klagt gegen Ausweisung im Summarverfahren: Handelsgericht zuständig, weil beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO)
- Mieterin weist Ausweisung nach rechtskräftiger Kündigung zurück: Kein konkludenter neuer Mietvertrag trotz Mietzinszahlungen nach Kündigungsfristende, summarischer Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO zulässig
- Mieterin kündigt ausserordentlich wegen drohender Rechtskraft eines Urteilsvorschlags: Kündigungsschutz greift trotz reinem Feststellungsbegehren im Hauptpunkt (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO)
- Rechtsschutz in klaren Fällen: Substanziierte Einwendungen des Beklagten verneinen Liquidität ohne Glaubhaftmachung (Art. 257 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.