Justizze.

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Justizze. Art. 82 OR

Bundesgericht

Käufer verweigert Zahlung für neun Jagerlieferungen: Verkäufer darf weitere Lieferungen zurückhalten, Einrede des nicht erfüllten Vertrags greift ohne Verzug (Art. 82 OR)

Datum
02.03.2017
Geschäftsnummer
4A_589/2016
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 82 OR Art. 102 OR

Zusammenfassung

Ein Käufer und ein Verkäufer hatten seit über zwanzig Jahren einen mündlichen Sukzessivlieferungsvertrag für Ferkel. Zwischen Oktober und November 2014 erfolgten neun Lieferungen, für die der Käufer bis heute nicht zahlte. Der Verkäufer kündigte das Vertragsverhältnis und leitete Betreibung ein. Vor den kantonalen Gerichten verlangte der Verkäufer Zahlung von über 66'000 Franken; der Käufer erhob eine Verrechnungseinrede wegen Schadens durch den abrupten Lieferungsstopp. Das Bezirksgericht sprach dem Verkäufer den vollen Betrag zu, das Obergericht bestätigte dies. Der Käufer legte Beschwerde ans Bundesgericht ein und beantragte Aufhebung des Entscheids sowie Neubeurteilung oder zumindest Abänderung zugunsten einer Teilzahlung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine substanziierte Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG erhoben hatte und daher nicht auf seine abweichenden Darstellungen eingegangen werden durfte. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass zwischen den Parteien eine stillschweigende Zahlungsfrist von zwei Monaten vereinbart war, sodass die Lieferung vom 3. Oktober 2014 am 3. Dezember 2014 fällig wurde. Damit war der Verkäufer bereits vor der Lieferung vom 5. Dezember 2014 berechtigt, diese zurückzuhalten, da der Käufer die fällige Gegenleistung nicht erbracht hatte. Der Leistungsrückbehalt nach Art. 82 OR setzt nach ständiger Rechtsprechung keinen Verzug voraus, sondern lediglich eine fällige, noch nicht beglichene Gegenleistung. Auch das Schreiben des Treuhänders bot keine Grundlage für eine Stundung der Fälligkeit, sondern war lediglich ein Angebot zur Modalität der Erfüllung einer bereits fälligen Schuld. Da der Käufer fällige Ansprüche nicht erfüllt hatte, war die Rückhaltung weiterer Lieferungen rechtmässig, und die geltend gemachte Schadenersatzforderung entfiel mangels Grundlage. Die Beschwerde war daher offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. Die Entscheidung klärt endgültig, dass bei Sukzessivlieferungsverträgen die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Art. 82 OR) unabhängig von einer formellen Verzugserklärung greift, sobald eine gegenseitige Teilleistung fällig und nicht erbracht ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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