Apple Inc. beantragt Markeneintragung für APPLE für Schmuck und Spielzeug: Zeichen gilt wegen weltweiter Berühmtheit nicht als beschreibend, originäre Unterscheidungskraft bejaht (Art. 2 lit. a MSchG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 178 · ATF 145 III 178 · DTF 145 III 178
- Datum
- 09.04.2019
- Geschäftsnummer
- 4A_503/2018
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Apple Inc. beantragte beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Eintragung des Zeichens APPLE als Marke für Waren in den Klassen 14 (Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren) und 28 (Spielzeug, Spiele, elektronische Spiele). Das IGE lehnte die Eintragung für einen Teil dieser Waren ab, weil es APPLE als beschreibenden Hinweis auf Form, Motiv oder Inhalt verstand. Apple Inc. legte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, das die Eintragung für einen Teil der Waren zuliess, aber für andere – etwa Schmuckwaren, Halsketten, Armbänder, Spielzeug und elektronische Spiele – ablehnte. Apple Inc. erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die vollständige Eintragung.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies das IGE an, das Zeichen APPLE für sämtliche beanspruchten Waren in den Klassen 14 und 28 einzutragen. Es stellte fest, dass APPLE aufgrund seines weltweit notorisch überragenden Bekanntheitsgrads vom Durchschnittskonsumenten in der Schweiz nicht primär als lexikalische Bezeichnung für die Frucht „Apfel“ verstanden werde, sondern unmittelbar als Hinweis auf Apple Inc. Als solches sei das Zeichen originär unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG und damit markenfähig. Dies gelte auch für Schmuckwaren, Halsketten, Armbänder, Schmuckklammern, Waren aus Edelmetallen sowie für Spielzeug, Spiele, elektronische Spiele, Musikspielzeug, Spielzeugtongeräte, Spielzeugspieldosen, batteriebetriebenes Spielzeug und Spielkarten – also für alle Waren, für die die Vorinstanz den Markenschutz verweigert hatte. Die Vorinstanz habe Art. 2 lit. a MSchG verletzt, weil sie vom falschen Zeichenverständnis ausgegangen sei und den aktuellen Sprachgebrauch nicht berücksichtigt habe. Da das Zeichen nicht als beschreibend verstanden werde, entfalle auch die Begründung des Freihaltebedürfnisses. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 2 lit. a MSchG (Ausschlussgrund Gemeingut), Art. 15 MSchG (Berühmtheit als Rechtsfolge, nicht als Eintragungsvoraussetzung) und Art. 68 Abs. 2 BGG (Entschädigungspflicht des unterlegenen Verwaltungsorgans). Es sprach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 12'000.-- zu und erhob keine Gerichtskosten. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie erstmals klargestellt hat, dass bei der Prüfung der originären Unterscheidungskraft im Markeneintragungsverfahren nicht nur die lexikalische Bedeutung eines fremdsprachigen Wortes maßgeblich ist, sondern auch ein faktischer Bedeutungswandel im allgemeinen Sprachgebrauch – selbst wenn dieser durch markenrechtliche Berühmtheit ausgelöst wurde – zu berücksichtigen ist.
Regeste
Art. 2 lit. a MSchG; Gemeingut, Unterscheidungskraft, aktueller Sprachgebrauch. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Wort des allgemeinen Sprachschatzes in ausserordentlichen Ausnahmefällen derart mit einer Unternehmung in Verbindung gebracht wird, dass diese den Sinngehalt des Wortes (mit)bestimmt: Angesichts des Bedeutungswandels infolge der überragenden Bekanntheit wird APPLE vom Durchschnittskonsumenten der beanspruchten Waren nicht in erster Linie im Sinne der Frucht "Apfel", sondern unmittelbar als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden (E. 2). Regeste Art. 2 let. a LPM; domaine public, force distinctive, langage courant actuel. Il ne peut être exclu qu'un mot du vocabulaire général soit dans des cas parfaitement exceptionnels rattaché à une entreprise, de telle manière que celle-ci détermine le sens du mot: compte tenu du changement de signification ensuite de sa notoriété exceptionnelle, APPLE n'est pas principalement compris par le consommateur moyen du produit concerné dans le sens du fruit "pomme", mais directement comme une référence à une entreprise déterminée (consid. 2). Regesto Art. 2 lett. a LPM; dominio pubblico, carattere distintivo, linguaggio corrente attuale. Non può essere escluso che una parola del vocabolario generale possa in casi straordinariamente eccezionali essere messa in relazione a un'impresa in modo tale che questa (co)determina il senso della parola: tenuto conto del cambiamento di significato causato dall'elevata notorietà APPLE viene in primo luogo compresa dal consumatore medio della merce in questione non nel senso del frutto "mela", ma direttamente quale riferimento a una determinata impresa (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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