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Justizze. Art. 4 BGG

Bundesgericht

Eigentümer klagt gegen Gestaltungsplan für Pferdekompetenzzentrum: Akzessorische Überprüfung der Spezialzone Bücklihof abgelehnt, alle Rügen unbegründet (Art. 15a BauG/AG)

Datum
14.01.2022
Geschäftsnummer
1C_608/2020
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 BGG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29a BV Art. 15a BauG/AG Art. 15 RPG Art. 16 RPG Art. 16a RPG Art. 19 RPG Art. 21 RPG Art. 24 RPG Art. 11 USG Art. 31 VRPG/AG

Zusammenfassung

Ein Eigentümer einer Parzelle direkt am Perimeter des Gestaltungsplans 'Bücklihof 2017' erhob Beschwerde gegen dessen Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau und gegen die teilweise Abänderung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Er rügte unter anderem die akzessorische Überprüfung der Ausscheidung der Spezialzone 'Bücklihof', das Fehlen eines verbindlichen Nutzungskonzepts, ungenügende Erschliessung, fehlerhafte Festlegung der Geruchsimmissionsabstände, Verletzung der Eigentumsgarantie, Nichtberücksichtigung der Bepflanzungspflicht, Umgehung von Art. 24 RPG durch Gestaltungsplaninhalte ausserhalb der Spezialzone sowie die Kostenverteilung. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde teilweise gutgeheissen, insbesondere bei den Geruchsimmissionsabständen und einzelnen Sondernutzungsvorschriften, im Übrigen aber abgewiesen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzelle Nr. 593, die unmittelbar an den Perimeter des Gestaltungsplans 'Bücklihof 2017' anstösst, besonders betroffen und damit beschwerdeberechtigt ist. Die akzessorische Überprüfung der Ausscheidung der Spezialzone 'Bücklihof' ist jedoch unzulässig, weil die Teiländerung des Bauzonenplans und der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) am 25. September 2013 rechtskräftig wurde und seitdem keine erheblichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder gesetzlichen Voraussetzungen eingetreten sind, die eine Rechtswidrigkeit der Planung begründen würden; die Behauptung einer fehlenden Nachfrage infolge gestiegener Konkurrenz bleibt unbewiesen. Zudem wurde die bedingte Einzonung durch Volksabstimmung vom 27. September 2020 bis zum 25. September 2025 verlängert. Der Gestaltungsplan genügt den Anforderungen, da er die Grundnutzung konkretisiert und ein Betriebskonzept im Planungsbericht enthält; konkretere Angaben wie definitive Betriebszeiten oder Personalressourcen sind auf dieser Stufe nicht erforderlich. Die Erschliessung über den Reservoirweg ist zulässig, weil sie nur für selten verkehrende Fahrzeuge vorgesehen ist und der tägliche Verkehr sehr gering ist; die VSS-Norm 640 201 gilt als Richtlinie und darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse abgewichen werden (Art. 41 Abs. 1 BauV). Die Geruchsimmissionsabstände wurden sachgerecht berechnet; Anlagen wie Mehrzweckhallen und Sandpaddocks sind nicht permanent zugänglich und daher bei der Abstandsberechnung nicht zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Eigentumsgarantie wird nicht verletzt, weil die Begrenzungslinien der Baubereiche gemäss § 4 Abs. 1 SNV die zonenmässigen Grenz- und Gebäudeabstände ersetzen und die Abweichung bereits in der rechtskräftigen BNO festgelegt ist. Die Bepflanzungspflicht entlang der nordöstlichen Parzellengrenze ist im Situationsplan und in § 12 Abs. 2 SNV ausdrücklich vorgesehen. Der Gestaltungsplanperimeter geht zwar über die Spezialzone hinaus, doch sind die zusätzlichen Inhalte (Hochbaumstammbestand, Weideland) mit dem Zonenzweck der Landwirtschaftszone vereinbar (Art. 16 RPG), sodass keine Umgehung von Art. 24 RPG vorliegt. Die Kostenverteilung ist gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer nur in einem Nebenpunkt durchgedrungen war und daher mehrheitlich unterlegen ist. Das Bundesgericht verurteilt den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und zur Entschädigung der Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 3'000.-- (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG). Die Entscheidung bestätigt die hohe Planbeständigkeit von Nutzungsplänen und klärt, dass bedingte Einzonungen auch nach Ablauf der ursprünglichen Frist durch Volksabstimmung verlängert werden können.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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