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Justizze. Art. 398 OR

Bundesgericht

Rechtsanwalt haftet nicht für Schaden aus versäumter Klage gegen Pensionskasse: Klientin wollte schnelle Scheidung, Barauszahlung erfolgte vor BSV-Mitteilung Nr. 51 und Ehemann war der Einrichtung persönlich bekannt (Art. 398 Abs. 1 OR)

Datum
16.09.2020
Geschäftsnummer
4A_2/2020
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 5 FZG Art. 97 OR Art. 321e OR Art. 398 OR Art. 8 ZGB Art. 122 aZGB Art. 124 aZGB

Zusammenfassung

Die Kinder einer verstorbenen Frau beantragten beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Obergerichts Bern, das ihre Klage gegen einen Rechtsanwalt abgewiesen hatte. Sie machten geltend, der Anwalt habe ihre Mutter während des Ehescheidungsverfahrens fahrlässig beraten, indem er nicht rechtzeitig ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren gegen die Pensionskasse ihres Ex-Ehemannes eingeleitet habe, um dessen hälftiges Vorsorgeguthaben zu sichern. Streitig war insbesondere, ob der Anwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt hatte und ob diese Verletzung kausal für den geltend gemachten Schaden war.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz. Es stellte fest, dass der Rechtsanwalt zwar eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hatte, weil er nach Erhalt der amtlichen Dokumente zur Barauszahlung des Vorsorgeguthabens seiner Klientin nicht nachfragte, ob sie der Auszahlung zugestimmt hatte. Der Kausalzusammenhang zwischen dieser Unterlassung und dem geltend gemachten Schaden war jedoch nicht gegeben: Die Vorinstanz hatte zutreffend beurteilt, dass ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren gegen die Vorsorgeeinrichtung G.________ unsichere Aussichten gehabt hätte, da die Barauszahlung bereits im Jahr 1995 – also mehrere Jahre vor der BSV-Mitteilung Nr. 51 vom 22. Juni 2000 – erfolgt war und der Ehemann der Klientin als Vertragspartner der Sammelstiftung der Vorsorgeeinrichtung den Beratern persönlich bekannt gewesen war. Diese Umstände entsprachen jenen in BGE 130 V 103, wo das Bundesgericht eine Sorgfaltspflichtverletzung der Vorsorgeeinrichtung verneinte. Zudem hatte die Klientin ausdrücklich den Wunsch nach einer raschen Scheidung ohne Konfrontation geäußert; daher war nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass sie sich trotz der Aufklärung über die Möglichkeiten für ein Verfahren gegen die Vorsorgeeinrichtung entschieden hätte. Die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 398 Abs. 1 OR, Art. 398 Abs. 2 OR und Art. 97 OR waren somit nicht erfüllt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die maßgeblichen Umstände aus BGE 130 V 103 korrekt berücksichtigt hatte und ihre Einschätzung der Prozessaussichten nicht unvertretbar war. Die Beschwerdeführer trugen die Kosten und die Parteientschädigung gemäß Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die zeitliche Nähe zur BSV-Mitteilung Nr. 51 und die persönliche Bekanntschaft des Versicherten mit der Vorsorgeeinrichtung entscheidende Faktoren für die Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung sind – auch wenn die Unterschrift gefälscht war.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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