Gesetzesartikel
Art. 17 BZP – Parteiwechsel
9 Entscheide, in denen Art. 17 BZP eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vermieter kündigt wegen Abbruch und Neubau im Rahmen einer geplanten Gesamtüberbauung: Pauschale Begründung genügt, Kündigung ist wirksam (Art. 266l OR)
- Kita-Betreiberin klagt gegen Zeitungsartikel mit Vorwürfen über Missstände: Identifizierende Verdachtsberichterstattung durch überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 28 Abs. 2 ZGB)
- Eigentümerin einer Nachbarparzelle klagt gegen Baubewilligung und Niveaulinienplan für Neubau in Zug: Klage abgewiesen, weil Verkauf der eigenen Liegenschaft das schutzwürdige Interesse entfallen liess und der Bebauungsplan trotz Alter städtebaulich tragfähig bleibt (Art. 21 Abs. 2 RPG)
- Anwohner beantragen Unterschutzstellung der Stammerau und Aufhebung des Gestaltungsplans: Kein einklagbarer Anspruch auf Planungszone trotz ISOS-Erfassung (Art. 21 Abs. 2 und Art. 27 RPG)
- Eigentümerin beantragt Baubewilligung für Umbauten und Umnutzungen eines Wohnhauses in der Uferschutzzone: Massnahmen widersprechen Zonenzweck und überschreiten zulässiges Erweiterungsmaß nach Art. 24c RPG (Art. 24c RPG)
- Bewohner klagt gegen Baubewilligung für Mobilfunkanlage: Keine Verletzung des Umweltschutzrechts durch Einhaltung der NISV-Grenzwerte (Art. 1 USG)
- Erben einer Nachbarin rügen Baubewilligung für Einfamilienhaus mit Luft-Wasser-Wärmepumpe und zahlreichen Abstandsunterschreitungen: Keine Verletzung des Rechts auf Gehör, keine Überschreitung der Lärmschutzplanungswerte, keine Willkür bei Ausnahmebewilligungen (Art. 26 Abs. 1 BauG/BE)
- Witwe beantragt Teilnahme am Teilliquidationsverfahren der Pensionskasse: Keine Beschwerdebefugnis mangels aktiver Versichertenstellung zum Stichtag (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG)
- Zessionarin klagt auf Lohnansprüche aus angeblichem Arbeitsverhältnis während Konkubinat: Substanziierungspflicht nicht erfüllt, Parteiwechsel unzulässig (Art. 17 Abs. 1 BZP)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.