Bundesangestellter streicht Krankheitsabwesenheit aus Zeugnis und fordert Lohn: Begehren abgewiesen (Art. 330a OR, Art. 17a BPG)
- Datum
- 02.11.2020
- Geschäftsnummer
- A-2568/2020
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 BPG Art. 6 BPG Art. 8 BPG Art. 17a BPG Art. 37 BPG Art. 324 OR Art. 330a OR
Zusammenfassung
Ein Bundesangestellter beim SECO klagt gegen die Erwähnung einer langdauernden krankheitsbedingten Abwesenheit in seinem qualifizierten Arbeitszeugnis sowie gegen den Abzug eines negativen Arbeitszeitsaldos von seiner Ferienauszahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Er macht geltend, die Nennung der Krankheit verstosse gegen den Grundsatz des Wohlwollens und eine Auflösungsvereinbarung, während der Saldo aufgrund fehlender Arztzeugnisse und gewährter Freistellungen für Bewerbungen fehlerhaft berechnet worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Die Erwähnung der krankheitsbedingten Abwesenheit im Arbeitszeugnis ist zulässig, da die Absenzen über rund acht Monate fast einen Drittel der Gesamtdauer der zweijährigen Anstellung ausmachten und ohne diese Angabe ein falsches Bild der Leitungserfahrung entstehen würde. Der Grundsatz der Wahrheit und Vollständigkeit gemäss Art. 330a Abs. 1 OR geht dem Wohlwollen vor; die Auflösungsvereinbarung betrifft nur die Austrittsformulierung, nicht die Pflicht zur wahrheitsgemässen Darstellung. Hinsichtlich des Lohnanspruchs bestätigt das Gericht den negativen Saldo von 15.37 Stunden. Das Arbeitszeitreglement als Ausführungsbestimmung zu Art. 17a BPG erlaubt den Abzug bei Austritt. Die Berechnung ist korrekt, da die Vorinstanz für Stellensuche mehr Zeit gutschrieb als vereinbart und für Arzttermine keine Nachweise vorliegen. Ein Annahmeverzug liegt nicht vor, da der Angestellte trotz teilweiser Arbeitsfähigkeit unentschuldigt fehlte. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen.
Regeste
Bundespersonal
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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