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Justizze. Art. 3 UWG

Bundesgericht

Ticketplattform bezeichnet Vorstellungen als "ausverkauft", obwohl Tickets noch bei offiziellem Verkaufsstelle verfügbar sind: Irreführende Angaben über vorrätige Menge und Preisverhältnisse verstoßen gegen unlauteren Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG)

Datum
27.10.2021
Geschäftsnummer
4A_314/2021
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 292 StGB Art. 2 UWG Art. 3 UWG Art. 9 UWG Art. 18 UWG Art. 5 ZPO Art. 58 ZPO

Zusammenfassung

Eine Ticketplattform bot Eintrittskarten für Zirkusvorstellungen einer bekannten Schweizer Zirkusgesellschaft an. Auf ihrer Webseite bezeichnete sie bestimmte Vorstellungen als "ausverkauft", obwohl bei der offiziellen Verkaufsstelle noch zahlreiche Tickets erhältlich waren. Zudem verwendete sie fiktive Preiskategorien wie "Block: Circle Seating" und zeigte einen nicht existierenden Sitzplan. Während des Bestellprozesses wurde der Nutzer durch Countdowns, Hinweise auf hohe Nachfrage und knappe Verfügbarkeit unter Zeitdruck gesetzt; die Zusatzgebühren und der Gesamtpreis wurden erst spät und unklar angezeigt. Die Zirkusgesellschaft klagte auf Unterlassung dieser Praktiken. Das Handelsgericht verbot mehrere dieser Verhaltensweisen als unlauteren Wettbewerb. Die Plattform erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ticketplattform ab und bestätigte die Unterlassungsverbote des Handelsgerichts. Es stellte fest, dass die Bezeichnung "ausverkauft" irreführend war, weil für die betreffenden Vorstellungen bei der offiziellen Verkaufsstelle C.________ AG noch eine erhebliche Anzahl von Eintrittskarten erhältlich war. Der durchschnittliche Nutzer konnte davon ausgehen, dass überhaupt keine Tickets mehr verfügbar seien, zumal die Plattform damit warb, auch offiziell ausverkaufte Veranstaltungen anzubieten. Auch die Darstellung eines nicht existierenden Sitzplans und fiktiver Preiskategorien wie "Block: Circle Seating" täuschte die Kunden über die tatsächliche Ticketkategorie und Sitzplatzlage und verhinderte einen Preisvergleich mit den offiziellen Angeboten. So zahlten Kunden beispielsweise Fr. 325.77 für Tickets, die offiziell nur Fr. 76.-- kosteten. Im Bestellprozess verstieß die schrittweise Preissteigerung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, weil der Gesamtpreis mit allen Gebühren erst am Ende des Vorgangs sichtbar war und dabei durch das Scrollen verdeckt wurde; zudem war die Berechnung unklar und enthielt Fremdwährungsbeträge ohne Zwischentotals. Die Angaben wie "Nur noch 43 Tickets übrig" oder "Tickets erfreuen sich grosser Nachfrage" waren irreführend, solange nicht klar darauf hingewiesen wurde, dass sie sich ausschliesslich auf das Angebot der Plattform bezogen. Der Countdown von weniger als zehn Minuten sowie die optisch hervorgehobenen Druckmittel wie "Bitte beachten Sie, dass diese Tickets möglicherweise nicht mehr zu diesem Preis verfügbar sein werden" setzten den Nutzer unter unzumutbaren Zeitdruck und lenkten von der Preisangabe ab. Diese Verstösse gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG und Art. 2 UWG rechtfertigten die Unterlassungsverbote. Die Beschwerdeführerin musste die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- tragen und die Beschwerdegegnerin mit Fr. 9'000.-- entschädigen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Anforderungen an Transparenz und Klarheit im Online-Ticketverkauf präzisiert und klarmacht, dass Knappheitsangaben und Zeitdruck nur zulässig sind, wenn sie sich eindeutig auf das eigene Angebot beziehen und der Gesamtpreis klar und zeitlich ausreichend sichtbar ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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