Ticketplattform bezeichnet Vorstellungen als "ausverkauft", obwohl Tickets noch bei offiziellem Verkaufsstelle verfügbar sind: Irreführende Angaben über vorrätige Menge und Preisverhältnisse verstoßen gegen unlauteren Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG)
- Datum
- 27.10.2021
- Geschäftsnummer
- 4A_314/2021
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 292 StGB Art. 2 UWG Art. 3 UWG Art. 9 UWG Art. 18 UWG Art. 5 ZPO Art. 58 ZPO
Zusammenfassung
Eine Ticketplattform bot Eintrittskarten für Zirkusvorstellungen einer bekannten Schweizer Zirkusgesellschaft an. Auf ihrer Webseite bezeichnete sie bestimmte Vorstellungen als "ausverkauft", obwohl bei der offiziellen Verkaufsstelle noch zahlreiche Tickets erhältlich waren. Zudem verwendete sie fiktive Preiskategorien wie "Block: Circle Seating" und zeigte einen nicht existierenden Sitzplan. Während des Bestellprozesses wurde der Nutzer durch Countdowns, Hinweise auf hohe Nachfrage und knappe Verfügbarkeit unter Zeitdruck gesetzt; die Zusatzgebühren und der Gesamtpreis wurden erst spät und unklar angezeigt. Die Zirkusgesellschaft klagte auf Unterlassung dieser Praktiken. Das Handelsgericht verbot mehrere dieser Verhaltensweisen als unlauteren Wettbewerb. Die Plattform erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ticketplattform ab und bestätigte die Unterlassungsverbote des Handelsgerichts. Es stellte fest, dass die Bezeichnung "ausverkauft" irreführend war, weil für die betreffenden Vorstellungen bei der offiziellen Verkaufsstelle C.________ AG noch eine erhebliche Anzahl von Eintrittskarten erhältlich war. Der durchschnittliche Nutzer konnte davon ausgehen, dass überhaupt keine Tickets mehr verfügbar seien, zumal die Plattform damit warb, auch offiziell ausverkaufte Veranstaltungen anzubieten. Auch die Darstellung eines nicht existierenden Sitzplans und fiktiver Preiskategorien wie "Block: Circle Seating" täuschte die Kunden über die tatsächliche Ticketkategorie und Sitzplatzlage und verhinderte einen Preisvergleich mit den offiziellen Angeboten. So zahlten Kunden beispielsweise Fr. 325.77 für Tickets, die offiziell nur Fr. 76.-- kosteten. Im Bestellprozess verstieß die schrittweise Preissteigerung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, weil der Gesamtpreis mit allen Gebühren erst am Ende des Vorgangs sichtbar war und dabei durch das Scrollen verdeckt wurde; zudem war die Berechnung unklar und enthielt Fremdwährungsbeträge ohne Zwischentotals. Die Angaben wie "Nur noch 43 Tickets übrig" oder "Tickets erfreuen sich grosser Nachfrage" waren irreführend, solange nicht klar darauf hingewiesen wurde, dass sie sich ausschliesslich auf das Angebot der Plattform bezogen. Der Countdown von weniger als zehn Minuten sowie die optisch hervorgehobenen Druckmittel wie "Bitte beachten Sie, dass diese Tickets möglicherweise nicht mehr zu diesem Preis verfügbar sein werden" setzten den Nutzer unter unzumutbaren Zeitdruck und lenkten von der Preisangabe ab. Diese Verstösse gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG und Art. 2 UWG rechtfertigten die Unterlassungsverbote. Die Beschwerdeführerin musste die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- tragen und die Beschwerdegegnerin mit Fr. 9'000.-- entschädigen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Anforderungen an Transparenz und Klarheit im Online-Ticketverkauf präzisiert und klarmacht, dass Knappheitsangaben und Zeitdruck nur zulässig sind, wenn sie sich eindeutig auf das eigene Angebot beziehen und der Gesamtpreis klar und zeitlich ausreichend sichtbar ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Italienischer Möbelhersteller verlangt Unterlassung der Nutzung des Namens 'Baxter' durch Schweizer Hotelbetreiber: Keine Verwechslungsgefahr wegen fehlender Gleichartigkeit und mangelnder Bekanntheit (Art. 3 Abs. 1 lit. b MSchG)
- Kita-Betreiberin klagt gegen Zeitungsartikel mit Vorwürfen über Missstände: Identifizierende Verdachtsberichterstattung durch überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 28 Abs. 2 ZGB)
- Schweizer Staatsangehöriger klagt Banken wegen Zahlungsverweigerung im Zusammenhang mit US-Sanktionen an: Nötigungsvorwurf scheitert am Fehlen vergleichbarer Zwangswirkung (Art. 181 StGB)
- Beschwerdeführer beantragt Aufhebung der Nichtanhandnahme einer Strafanzeige wegen Nötigung und Verleumdung: Keine Legitimation zur Beschwerde mangels Darlegung einer adhäsionsfähigen Zivilforderung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)
- Herstellerin von Plüschtieren mit Bezeichnung 'Glubschi' klagt gegen Konzerngesellschaft des ehemaligen Vertriebspartners: Agentenmarken nach Art. 4 MSchG und lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG geprüft (Art. 4 MSchG, Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG)
- Verwertungsgesellschaft SUISA irreführt Tarifnutzer mit Begleitschreiben zum 'Geschäft 344': unlautere Geschäftspraktik nach Art. 2 UWG festgestellt, Datenschutzvorwurf zurückgewiesen
- Datenanbieterin fordert Entschädigung für automatischen Bezug von Bonitätsdaten über eigenes Online-Tool: Kein vertraglicher Anspruch, kein nachgewiesener Schaden (Art. 41 Abs. 1 OR)
- Merck-Konzerne streiten um Nutzung des Namens 'Merck' im Internet: Unterlassungsanspruch der deutschen Merck KGaA bleibt bestehen trotz Unterlassungserklärung und Verwirkungseinwand (Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG)