Verwertungsgesellschaft SUISA irreführt Tarifnutzer mit Begleitschreiben zum 'Geschäft 344': unlautere Geschäftspraktik nach Art. 2 UWG festgestellt, Datenschutzvorwurf zurückgewiesen
- Datum
- 31.10.2023
- Geschäftsnummer
- B-677/2022
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 40 URG Art. 42 URG Art. 44 URG Art. 45 URG Art. 51 URG Art. 52 URG Art. 53 URG Art. 54 URG Art. 55 URG Art. 74 URG Art. 1 UWG Art. 2 UWG Art. 3 UWG Art. 9 UWG Art. 29 VwVG Art. 3 aDSG Art. 4 aDSG Art. 16 aDSG Art. 29 aDSG Art. 70 revDSG
Zusammenfassung
Die Verwertungsgesellschaft SUISA versandte im Jahr 2021 zusammen mit ihrer jährlichen Rechnung gemäss Gemeinsamem Tarif 3a (GT3a) ein Begleitschreiben, das auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Lizenz für Musiknutzung auf Firmenwebseiten hinwies ('Geschäft 344') und die Empfänger aufforderte, sich innerhalb von 15 Tagen anzumelden oder die Nichtnutzung zu bestätigen. Die Aufsichtsbehörde, das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), beanstandete dieses Vorgehen als datenschutzrechtlich und lauterkeitsrechtlich bedenklich und verfügte unter anderem, SUISA solle die Nutzung der Adressdaten für Werbezwecke unterbinden und irreführende Formulierungen korrigieren. SUISA erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügte eine Überschreitung der Aufsichtskompetenz sowie fehlerhafte Anwendung des Datenschutzgesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz innerhalb ihrer Aufsichtskompetenz gehandelt hat, jedoch zu Unrecht einen Verstoss gegen das damals geltende Datenschutzgesetz (aDSG) feststellte. Die Verwendung der Adressdaten im Begleitschreiben zur GT3a-Rechnung erfolgte nicht als eigenständige, zweckentfremdete Bearbeitung, sondern als ergänzende Information im direkten Zusammenhang mit der Tarifverwertung; die Grundsätze der Zweckbindung (Art. 4 Abs. 3 aDSG) und Transparenz (Art. 4 Abs. 4 aDSG) seien daher gewahrt. Hingegen bestätigt das Gericht die Feststellung eines Verstosses gegen Art. 2 UWG: Das Begleitschreiben, das in einem amtlichen Ton verfasst und der verbindlichen Tarifrechnung beigelegt war, erwecke bei den Empfängern den unrichtigen Eindruck einer gesetzlichen Pflicht zur Anmeldung oder Abmeldung zum 'Geschäft 344', obwohl diese Lizenz auf dem freien Markt ohne Bundesaufsicht angeboten werde. Die Aufforderung zur Selbstdeklaration innerhalb von 15 Tagen, die telefonische Rückfrageoption mit entgeltlicher Nummer und die fehlende Hinweis auf alternative Rechteerwerbsmöglichkeiten verstärkten diesen irreführenden Eindruck. Damit verletzte SUISA ihre gesetzliche Pflicht zu einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung (Art. 45 Abs. 1 URG) und handelte unlauter im Sinne von Art. 2 UWG. Die Vorinstanz war zuständig, diesen Verstoss aufzugreifen, da er sich auf das Verhalten gegenüber den Tarifnutzer/innen im Bereich der Bundesaufsicht bezog. Die Beschwerde wird daher teilweise gutgeheissen: Die datenschutzrechtliche Rüge wird aufgehoben, die lauterkeitsrechtliche bleibt bestehen. Die Verfahrenskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Verwertungsgesellschaft, die im Aufsichtsbereich tätig ist, durch ihr Auftreten als staatlich sanktionierte Instanz auch bei Angeboten ausserhalb dieses Bereichs irreführend wirken kann – und dass die Aufsichtsbehörde hierzu befugt ist, wenn die Irreführung sich an die gleiche Adressatengruppe richtet.
Regeste
Urheberrecht | Online-Musikvertrieb; Verfügung vom 20. Januar 2022
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.