Gesetzesartikel
Art. 4 MSchG – Eintragung zugunsten Nutzungsberechtigter
4 Entscheide, in denen Art. 4 MSchG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Herstellerin von Plüschtieren klagt gegen Distributorin wegen unzulässiger Anmeldung der Bezeichnung "GLUBSCHI" als Marke: Kein Ruf und keine bessere Berechtigung der Klägerin, Agentenmarke entfällt (Art. 4 MSchG)
- Herstellerin von Plüschtieren mit Bezeichnung 'Glubschi' klagt gegen Konzerngesellschaft des ehemaligen Vertriebspartners: Agentenmarken nach Art. 4 MSchG und lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG geprüft (Art. 4 MSchG, Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG)
- Vertriebspartnerin hinterlegt Marke 'REICO' eigenständig: Keine Treuepflicht aus bloßer Absichtserklärung, Markenschutz bleibt bestehen (Art. 4 MSchG)
- Gesellschaft mit Minderheitsbeteiligung der Klägerin beansprucht Marke "REICO": Keine Agentenmarke mangels vertraglicher Treuepflicht (Art. 4 MSchG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.