Gesetzesartikel
Art. 248 ZPO – Grundsatz
2 Entscheide, in denen Art. 248 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mieterin klagt gegen Ausweisung im Summarverfahren: Handelsgericht zuständig, weil beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO)
- Mieterin kündigt ausserordentlich wegen drohender Rechtskraft eines Urteilsvorschlags: Kündigungsschutz greift trotz reinem Feststellungsbegehren im Hauptpunkt (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.