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Justizze. Art. 6 ZPO

Bundesgericht

Mieterin klagt gegen Ausweisung im Summarverfahren: Handelsgericht zuständig, weil beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 III 515 · ATF 142 III 515 · DTF 142 III 515
Datum
13.07.2016
Geschäftsnummer
4A_100/2016
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 39 SchKG Art. 159 SchKG Art. 6 ZPO Art. 60 ZPO Art. 243 ZPO Art. 247 ZPO Art. 248 ZPO Art. 257 ZPO

Zusammenfassung

Eine Mieterin und eine Vermieterin stritten über die Ausweisung aus Geschäftsräumlichkeiten. Die Vermieterin hatte beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Ausweisungsgesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gestellt. Das Regionalgericht trat nicht ein, das Obergericht des Kantons Bern verpflichtete die Mieterin zur Räumung. Die Mieterin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, die kantonalen Vorinstanzen seien sachlich unzuständig, weil es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit handle. Sie berief sich darauf, dass beide Parteien im Handelsregister eingetragen seien und die geschäftliche Tätigkeit betroffen sei.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts Bern auf und erklärte, dass auf die Ausweisungsklage nicht einzutreten sei, weil die kantonalen Vorinstanzen sachlich unzuständig waren. Die Mieterin war als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen, wie sich aus einer Konkursandrohung ergab, die ausschliesslich gegen im Handelsregister eingetragene Personen gerichtet werden kann (Art. 159 SchKG i.V.m. Art. 39 f. SchKG). Die Vermieterin war als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen. Damit waren die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt: die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei war betroffen, gegen den Entscheid stand die Beschwerde an das Bundesgericht offen und beide Parteien waren im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Da die Ausweisung im Summarverfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO verlangt worden war, bestand kein Konflikt mit der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts, denn das summarische Verfahren gemäss Art. 248 lit. b ZPO ist auch vor dem Handelsgericht zulässig, im Gegensatz zum vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ZPO. Die Rechtsprechung zur Ausnahme von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit bei mietrechtlichen Kündigungsschutzstreitigkeiten (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO) greift daher nicht, weil hier kein vereinfachtes Verfahren angewendet wurde. Das Bundesgericht ergänzte die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG und wandte das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin wurde für die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- und eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- verurteilt (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Sache wurde zur Neufestsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. Diese Entscheidung klärt, dass bei Ausweisungsverfahren im Summarverfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen das Handelsgericht zuständig ist, wenn beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind – unabhängig davon, dass es sich um eine Mietstreitigkeit handelt.

Regeste

Art. 6, 243 und 257 ZPO; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht. Zuständigkeit des Handelsgerichts für eine Mieterausweisung, die im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen beantragt wurde (E. 2.2). Regeste Art. 6, 243 et 257 CPC; délimitation de la compétence entre le tribunal de commerce et le tribunal des baux. Compétence du tribunal de commerce pour une expulsion de locataire demandée en procédure de protection dans les cas clairs (consid. 2.2). Regesto Art. 6, 243 e 257 CPC; delimitazione della competenza fra tribunale commerciale e tribunale competente in materia di locazione. Competenza del tribunale commerciale per l'espulsione di un conduttore domandata nella procedura di tutela giurisdizionale nei casi manifesti (consid. 2.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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