Kündigung wegen Eigenbedarf einer chronisch kranken Schwiegertochter: Kein Missbrauch, Erstreckung auf sechs Monate begrenzt (Art. 271 Abs. 1 OR)
- Datum
- 30.07.2026
- Geschäftsnummer
- 4A_318/2026
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 32 GebOR/OW Art. 36 GebOR/OW Art. 266a OR Art. 271 OR Art. 271a OR Art. 272 OR
Zusammenfassung
Die Mieter einer 5,5-Zimmer-Wohnung in Obwalden wehren sich gegen eine ausserordentliche Kündigung durch die neuen Eigentümer, welche Eigenbedarf für eine pensionierte Verwandte zur Betreuung ihrer an Morbus Crohn erkrankten Schwiegertochter und deren Zwillinge geltend machen. Die Mieter bestreiten den Einzugswillen der Verwandten zum Kündigungszeitpunkt und rügen eine willkürliche Beweiswürdigung sowie ungenügende Berücksichtigung der psychischen Anpassungsstörung ihres Sohnes bei der Erstreckung des Mietverhältnisses. Zudem beanstanden sie die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung und verlangen eine angemessene Auszugsfrist.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Mieter ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die pensionierte Verwandte der Vermieter zum Zeitpunkt der Kündigung am 23. Dezember 2022 tatsächlich gewillt war, in die Wohnung einzuziehen, um ihre chronisch kranke Schwiegertochter bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Diese Tatsachenfeststellung ist für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlich; die Mieter vermögen keine Willkür oder offensichtliche Unrichtigkeit nachzuweisen. Dass die Verwandte später aus gesundheitlichen Gründen auf den Einzug verzichtete, ist unbeachtlich, da die Beurteilung des Missbrauchs allein auf die Verhältnisse zum Kündigungszeitpunkt abstellt. Eine missbräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 271 Abs. 1 OR liegt somit nicht vor.
Hinsichtlich der Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art. 272 Abs. 1 OR bleiben neue Beweismittel über eine psychische Erkrankung des Sohnes als unzulässige Noven unberücksichtigt. Die Vorinstanz durfte die Suchbemühungen der Mieter als ungenügend werten, da diese lediglich Internetrecherchen durchführten, keine Wohnungen besichtigten und ihre Suche auf einen Mietzins unter Fr. 2'250.-- beschränkten. Angesichts einer bereits erfolgten kalten Erstreckung von über dreieinhalb Jahren ist die erstreckte Dauer von sechs Monaten nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf Gewährung einer Auszugsfrist wird mangels Vorliegen eines entsprechenden Entscheids der Vorinstanz nicht behandelt. Die Parteientschädigung von Fr. 11'357.-- bewegt sich innerhalb des kantonalen Tarifs nach Art. 36 Abs. 1 GebOR/OW und verletzt das Willkürverbot nach Art. 9 BV nicht. Das Bundesgericht legt den Gerichtskostenentscheid nach Art. 66 Abs. 1 BGG den Mietern auf.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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