Gesetzesartikel
Art. 266a OR – Kündigungsfristen und -termine
8 Entscheide, in denen Art. 266a OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vermieter kündigt wegen Abbruch und Neubau im Rahmen einer geplanten Gesamtüberbauung: Pauschale Begründung genügt, Kündigung ist wirksam (Art. 266l OR)
- Mieter kündigt wegen fehlendem Datum auf Kündigungsschreiben an: Kündigung bleibt wirksam, da Datierung nicht zwingend vorgeschrieben ist (Art. 266l OR)
- Versicherte vermietet nach 13 Jahren Eigenwohnung mit WEF-Vorbezug finanzierte Eigentumswohnung: Rückzahlungspflicht entfällt, da Mietvertrag wirtschaftlich keiner Veräusserung gleichkommt (Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG)
- Vermieterin kündigt Mietverhältnis kurz nach Reservationsvereinbarung mit Käufer zur Eigennutzung: ordentliche Kündigung nicht treuwidrig, da schützenswertes ökonomisches Interesse am mietfreien Verkauf besteht (Art. 271 OR)
- Vermieterin akzeptiert formungültige Kündigung des Mieters und beruft sich später auf Formmangel: Rechtsmissbrauch führt zur Unwirksamkeit der Rüge (Art. 2 Abs. 2 ZGB und Art. 52 ZPO)
- Vermieterin kündigt Mietverhältnisse wegen Gesamtsanierung: Kündigung nicht missbräuchlich, da Sanierungsprojekt im Kündigungszeitpunkt nicht offensichtlich unbewilligungsfähig war (Art. 271 Abs. 1 OR)
- Mieter kündigt wegen Gesamtsanierung: Kündigung nicht missbräuchlich, da Sanierungsprojekt im Kündigungszeitpunkt nicht offensichtlich unbewilligungsfähig war (Art. 271 Abs. 1 OR)
- Vermieter kündigt Mietverhältnis wegen umfassender Sanierung der Überbauung: Kündigung nicht treuwidrig, da Räumung der Wohnung für Sanierungsarbeiten zwingend erforderlich (Art. 271 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.