Justizze.

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Justizze. Art. 82 OR

Bundesgericht

Werklohnforderung: Einrede Art. 82 OR nicht erhoben, Verjährung ungenügend substantiiert, Verfalltag vereinbart (Art. 82, 102 Abs. 2 OR)

Datum
15.10.2025
Geschäftsnummer
4A_270/2025
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 105 BGG Art. 82 OR Art. 102 OR Art. 8 ZGB Art. 55 ZPO

Zusammenfassung

Die A.________ AG als Beklagte und Beschwerdeführerin wehrt sich gegen eine Werklohnklage der B.________ AG betreffend gelieferte Balkonelemente aus Beton. Die Klägerin verlangt Zahlung des Restwerklohns nebst Verzugszinsen. Die Beklagte macht geltend, sie habe ein Rückbehaltungsrecht wegen Mängeln ausgeübt, die Forderung sei verjährt und sie sei nie in Verzug gesetzt worden. Das Kantonsgericht Luzern wies die Berufung der Beklagten ab und bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von CHF 161'495 zuzüglich Zins.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A.________ AG ab, soweit darauf eingetreten wird. Hinsichtlich des gerügten Rückbehaltungsrechts gemäss Art. 82 OR bestätigt das Gericht die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin diese anspruchshemmende Einrede im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben hat. Dass die gegnerische Partei in ihrer Klage ein Schreiben eines Rechtsanwalts zitierte, in dem von einem Rückbehaltungsrecht die Rede war, begründet keine automatische prozessuale Anerkennung dieses Rechts durch die Klägerin. Da die Beschwerdeführerin selbst keine klare Bezugnahme auf Art. 82 OR vornahm, kann der Prozesssachverhalt nicht als offensichtlich unrichtig oder willkürlich beanstandet werden.

Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe die fünfjährige Verjährungsfrist für Handwerksarbeiten nach Art. 128 Ziff. 3 OR zu Unrecht verneint, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine Hauptbegründung, wonach die Beschwerdeführerin in der Klageantwort mit keinem Wort dargelegt hat, weshalb die Forderung als Handwerksarbeit zu qualifizieren sei. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 8 ZGB obliegt es der behauptungsbelasteten Partei, die Tatsachen schlüssig darzulegen. Da die Beschwerdeführerin ihre Sachdarstellung nicht einmal in den wesentlichen Zügen behauptete, konnte sie kein substantiiertes Bestreiten der Gegenseite verlangen. Die Nichtbefassung mit dieser Hauptbegründung führt zum Nichteintreten.

Schliesslich schuldet die Beschwerdeführerin Verzugszinsen ab dem 19. August 2012. Zwar setzt Schuldnerverzug grundsätzlich eine Mahnung nach Art. 102 Abs. 1 OR voraus, doch ist diese entbehrlich, wenn ein fester Verfalltag vereinbart wurde (Art. 102 Abs. 2 OR). Die Parteien hatten im Werkvertrag eine Zahlungsfrist von 45 Tagen netto vereinbart. Diese individuelle Abrede begründet einen Verfalltag, sodass keine separate Mahnung erforderlich war. Eine allfällige Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 steht einer solchen individualvertraglichen Vereinbarung nicht entgegen. Die Auslegung der Vorinstanz ist nicht bundesrechtswidrig.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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