Britischer Kontoinhaber verliert Klage gegen Bank wegen Einmalzahlung nach Steuerabkommen mit Grossbritannien: Keine Pflicht zum Nachhaken bei fehlender Reaktion, Informationspflicht als negative Tatsache nicht bewiesen (Art. 8 ZGB)
- Datum
- 01.09.2017
- Geschäftsnummer
- 4A_174/2017
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 68 OR Art. 97 OR Art. 398 OR Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Ein britischer Staatsangehöriger klagte gegen eine schweizerische Bank auf Rückzahlung einer Einmalzahlung von Fr. 211'417.35, die die Bank im Mai 2013 aufgrund des Schweizerisch-britischen Steuerabkommens von seinem Konto abbuchte. Der Kläger behauptete, er sei als 'non-dom' steuerlich nicht in der Schweiz ansässig und hätte daher von seinem Wahlrecht nach dem Abkommen Gebrauch machen können, wenn er ordnungsgemäss informiert worden wäre. Er rügte, die Bank habe ihre Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 des Abkommens verletzt, weil er das Informationsschreiben vom 10. Dezember 2012 nicht erhalten habe, und verlangte zudem, die Bank hätte nachhaken müssen, nachdem er nicht reagiert hatte. Die Bank bestritt die Pflichtverletzung und verwies auf die gesetzliche Verpflichtung zur Abbuchung nach Art. 5 Abs. 3 des Abkommens.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht beweisen konnte, dass das Informationsschreiben vom 10. Dezember 2012 nicht bei ihm eingegangen war; die Vorinstanz durfte daher aufgrund der natürlichen Tatsachenvermutung über die Zuverlässigkeit der Postdienste vom Zugang ausgehen. Die Beweislast für die Nicht-Erfüllung der Informationspflicht lag beim Beschwerdeführer gemäss Art. 8 ZGB, und dieser hatte den Nachweis nicht erbracht. Die Leistung der Bank an die Steuerbehörden hatte befreiende Wirkung gemäss Art. 68 OR, weil sie aufgrund einer unmittelbar geltenden staatsvertraglichen Pflicht nach Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erfolgte – diese Pflicht war unabhängig von der Erfüllung der Informationspflicht. Das Abkommen enthält keine Verpflichtung zum Nachhaken bei fehlender Reaktion; Art. 5 Abs. 3 regelt ausdrücklich den Fall der Nichtreaktion. Auch vertraglich bestand keine solche Pflicht, da der Beschwerdeführer ein erfahrener Geschäftsmann war, der seit 20 Jahren von Steuerberatern vertreten wurde und dessen Steuerstatus ihm stets bewusst war; ein besonderes Vertrauensverhältnis war nicht behauptet oder ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor, da die Vorinstanz sich ausreichend mit den Rügen auseinandergesetzt hatte, insbesondere durch Verweis auf die detaillierte Begründung der ersten Instanz. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- und die Parteikosten der Beschwerdegegnerin von Fr. 7'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Pflicht zur Einmalzahlung nach dem Schweizerisch-britischen Steuerabkommen unabhängig von der Informationserteilung entsteht und dass eine Bank in einer Execution-Only-Beziehung grundsätzlich nicht verpflichtet ist, nachzufragen, wenn der Kunde nicht reagiert.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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