Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 63 AuG

Bundesgericht

Kosovarischer Staatsangehöriger mit 20-jährigem Aufenthalt in der Schweiz verliert Niederlassungsbewilligung nach Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Belästigung einer Jugendlichen (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG)

Datum
03.02.2016
Geschäftsnummer
2C_989/2015
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 62 AuG Art. 63 AuG Art. 96 AuG Art. 5 BV Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK Art. 3 KRK

Zusammenfassung

Ein kosovarischer Staatsangehöriger, der seit 1995 in der Schweiz lebt und eine Niederlassungsbewilligung besitzt, wurde im Jahr 2013 wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher sexueller Belästigung einer minderjährigen Auszubildenden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt widerruf daraufhin seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus. Nachdem die kantonale Sicherheitsdirektion die Verfügung aufhob und statt dessen eine Verwarnung aussprach, hob das kantonale Verwaltungsgericht diesen Entscheid wieder auf und stellte die Ausweisung wieder her. Der Betroffene erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Beibehaltung seiner Niederlassungsbewilligung oder alternativ eine Verwarnung oder eine Rückverweisung zur erneuten Prüfung der Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung des Kindeswohls.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Ausweisung. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher sexueller Belästigung einer 16-jährigen Auszubildenden stellt einen zulässigen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG dar, da die Strafe länger als ein Jahr beträgt und damit als längerfristig gilt. Die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AuG und Art. 8 EMRK ist rechtskonform: Die Straftaten sind als sehr schwerwiegend einzustufen, das Verschulden wurde vom Strafgericht als erheblich bzw. nicht leicht bewertet, und die Delinquenz erstreckte sich über einen längeren Zeitraum – es handelt sich nicht um einen einmaligen Vorfall. Obwohl der Beschwerdeführer seit rund zwanzig Jahren in der Schweiz lebt und familiäre Bindungen zu seiner Ehefrau und drei Kindern (Jahrgang 2000, 2003, 2004) mit Niederlassungsbewilligung besteht, überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise eines Sexualstraftäters das private Interesse an einem gemeinsamen Familienleben. Die Vorinstanz hat das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und Art. 36 Abs. 3 BV zutreffend gewürdigt, insbesondere weil die Ehefrau berufstätig ist und mit den Kindern in der Schweiz verbleiben kann; eine persönliche Befragung der Kinder war angesichts ihrer schriftlichen Stellungnahmen nicht erforderlich. Die Ablehnung eines Beweisantrags zur Rückfallgefahr verstösst nicht gegen Art. 29 Abs. 2 BV, da bei schweren Straftaten generalpräventive Gesichtspunkte zulässig sind und die individuelle Rückfallgefahr angesichts der Nichtanwendbarkeit von Art. 5 Anhang I FZA weniger Gewicht hat. Eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG oder eine Rückverweisung zur erneuten Abwägung ist daher nicht geboten. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht, dass selbst langjähriger Aufenthalt und familiäre Integration nicht ausreichen, um den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung bei schweren, wiederholten Sexualdelikten zu verhindern.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide