Libanesische Staatsangehörige beantragt Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung: Kein Anspruch nach AIG-Art. 42 Abs. 1, 50 Abs. 1 lit. a/b; Beschwerde unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
- Datum
- 30.11.2021
- Geschäftsnummer
- 2C_931/2021
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 AIG Art. 50 AIG Art. 83 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG
Zusammenfassung
Eine libanesische Staatsangehörige, die 2019 einen Schweizer heiratete und daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, sah diese 2021 vom Migrationsamt des Kantons Solothurn verweigert und wurde aus der Schweiz weggewiesen. Sie erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, das diese abwies. Dagegen legte sie eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte unter anderem die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie die aufschiebende Wirkung. Sie berief sich auf Art. 42 Abs. 1 AIG (Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft), Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ehedauer von mindestens drei Jahren) und Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (psychische Gewalt durch den Ehemann). Die Vorinstanz hatte ihre psychischen Probleme anerkannt, aber keinen Zusammenhang mit Gewalt durch den Ehemann festgestellt.
Das Bundesgericht entschied, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil sie unzulässig ist: Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung gegen Entscheide über Aufenthaltsbewilligungen, auf die weder Bundesrecht noch Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht auf Art. 42 Abs. 1 AIG berufen, weil die eheliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Februar 2021 offensichtlich nicht mehr bestand – die Eheleute lebten seit über einem Jahr getrennt, und der Ehemann hatte im April 2021 eine Eheungültigkeitsklage eingereicht. Auch Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG war nicht erfüllt, da die Ehe am 9. September 2019 geschlossen wurde und damit deutlich weniger als drei Jahre gedauert hatte. Zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG führte das Bundesgericht aus, dass die behauptete psychische Gewalt nicht hinreichend konkretisiert und bewiesen sei: Der ärztliche Bericht vom 12. August 2021 und der Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 18. März 2021 enthielten lediglich allgemeine Behauptungen, aber keine objektiv nachvollziehbare Darstellung der Systematik, Dauer und subjektiven Belastung der Misshandlung gemäss BGE 138 II 229 E. 3.2.3. Mangels Verfassungsrügen war auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG ausgeschlossen. Daher war die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten war. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Beweisanforderung bei der Geltendmachung psychischer Gewalt im Rahmen des Aufenthaltsrechts nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und die strikte Anwendung der Ausschlussklausel des Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG für rein verwaltungsrechtliche Aufenthaltsentscheide ohne Anspruchsgrundlage.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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