Eheleute beantragen Einstellung des Nachsteuerverfahrens nach Einkauf in Pensionskasse und sofortiger Kapitalabfindung: Verletzung der dreijährigen Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3 BVG führt zur zulässigen Nachbesteuerung (Art. 151 DBG)
- Datum
- 25.08.2021
- Geschäftsnummer
- 2C_868/2020
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 79b BVG Art. 146 DBG Art. 151 DBG Art. 153 DBG Art. 42 StHG Art. 46 StHG Art. 53 StHG Art. 73 StHG Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer, zwei Eheleute, hatten in ihrer Steuererklärung 2014 einen Einkauf in die Pensionskasse von Fr. 440'000.-- steuermindernd geltend gemacht. Bereits im Jahr 2015 erhielten sie eine Kapitalabfindung von Fr. 669'200.--, die gesondert veranlagt wurde. Das kantonale Steueramt berichtigte 2018 die Veranlagung für 2014 und widerrief den Abzug wegen Verstosses gegen die dreijährige Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3 BVG. Es leitete ein Nachsteuerverfahren ein und verhängte Nachsteuern für die Steuerperioden 2014 und 2015. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen kantonale Rechtsmittel, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurden. Sie reichten beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragten die Einstellung des Nachsteuerverfahrens. Streitig war, ob die Kapitalabfindung eine neue Tatsache im Sinne von Art. 151 DBG darstellte, die ein Nachsteuerverfahren rechtfertigte.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Steuererklärung 2014 objektiv eine Falschdeklaration enthielt, weil der Abzug von Fr. 440'000.-- trotz Verstosses gegen die dreijährige Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3 BVG geltend gemacht wurde. Die Kapitalabfindung wurde am 30. Juni 2015 ausgezahlt und am 6. Oktober 2015 gesondert veranlagt, bevor die Steuererklärung 2014 am 4. Januar 2016 eingereicht wurde. Die Falschdeklaration war jedoch nicht augenfällig, sodass die Veranlagungsbehörde keine ergänzende Untersuchungspflicht hatte. Die Steuerbehörde durfte sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig war, und war nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass Quervergleiche mit anderen Akten vorzunehmen oder nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Damit lag eine neue Tatsache im Sinne von Art. 151 Abs. 1 DBG vor, die die Nachbesteuerung rechtfertigte. Für die Staats- und Gemeindesteuern gelten entsprechende Bestimmungen nach dem Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 53 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 StHG), sodass auch hier die Nachbesteuerung zulässig war. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit. Die Entscheidung bestätigt die strenge Auslegung der Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3 BVG im Steuerrecht und klärt, dass ein Nachsteuerverfahren auch dann zulässig ist, wenn die Steuererklärung formal vollständig ist, aber eine objektive Falschdeklaration enthält, die nicht augenfällig war.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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