Justizze.

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Justizze. Art. 79b BVG

Bundesgericht

Steuerpflichtiger tätigt Einkauf in berufliche Vorsorge und bezieht innerhalb von drei Jahren Kapitalleistung aus Freizügigkeitskonto: Nachbesteuerung wegen Verletzung der objektivierten Sperrfrist nach Art. 79b BVG

Datum
12.01.2021
Geschäftsnummer
2C 6/2021
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 79 BVG Art. 79b BVG Art. 33 DBG Art. 38 DBG Art. 160 StG Art. 31 StG/ZH Art. 9 StHG Art. 53 StHG Art. 73 StHG

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger hatte in der Steuerperiode 2016 einen Einkauf von Fr. 45'000.-- in seine berufliche Vorsorge vorgenommen und diesen steuermindernd geltend gemacht. Am 9. April 2019 bezog er aus einem Freizügigkeitskonto bei einem anderen Träger eine Kapitalleistung von Fr. 20'813.--. Das kantonale Steueramt setzte daraufhin Nachsteuerverfügungen zur direkten Bundessteuer und zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich erlassen, weil es eine Verletzung der dreijährigen Sperrfrist nach Art. 79b BVG sah. Der Steuerpflichtige erhob Einsprache, die abgewiesen wurde, und anschliessend Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das ebenfalls die Rechtsmittel abwies. Dagegen legte der Steuerpflichtige Beschwerde an das Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Einkauf am 21. Oktober 2016 und die Kapitalleistung am 9. April 2019 innerhalb der dreijährigen Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG lagen, wodurch die Sperrfrist verletzt war. Die Sperrfrist ist objektiviert, sodass individuelle Beweggründe wie die bevorstehende Herabsetzung des Rentenumwandlungssatzes mit Besitzstandsgarantie keine Rolle spielen. Eine konsolidierende Gesamtbetrachtung der beruflichen Vorsorge ist geboten, weshalb der Abzug des Einkaufs auch dann entfällt, wenn die Kapitalleistung aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung stammt. Der rechtskräftig veranlagte Abzug ist daher im Umfang der Kapitalleistung von Fr. 20'813.-- durch Nachsteuer nach Art. 151 DBG zu neutralisieren. Für die kantonalen Steuern gilt entsprechend Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG sowie § 31 Abs. 1 lit. d StG/ZH, Art. 53 Abs. 1 StHG und § 160 Abs. 1 StG/ZH. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.-- trägt der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Das Urteil bestätigt die strikte Anwendung der objektivierten Sperrfrist bei Einkäufen in die berufliche Vorsorge und die säuleninterne Konsolidierungspflicht – ein Grundsatzurteil zur steuerlichen Behandlung von Nachsteuern bei Sperrfristverletzungen.

Regeste

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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