Steuerpflichtiger veräussert Autokennzeichen 'F.________' an von ihm indirekt beherrschte Gesellschaft: Nachsteuererhebung wegen geldwertem Vorteil rechtmäßig (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Datum
- 14.03.2024
- Geschäftsnummer
- 9C_5/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 20 DBG Art. 58 DBG Art. 123 DBG Art. 124 DBG Art. 126 DBG Art. 130 DBG Art. 146 DBG Art. 151 DBG Art. 153 DBG Art. 22 SVG Art. 105 SVG Art. 77 VZV
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, ein in U.________/VS wohnhafter Steuerpflichtiger, war im Jahr 2017 für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis veranlagt worden. Die Veranlagung erwuchs in Rechtskraft. Im Jahr 2020 eröffnete die kantonale Steuerverwaltung ein Nachsteuerverfahren, weil sie im Rahmen einer Buchprüfung der Tochtergesellschaft C.________ erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 das Autokennzeichen 'F.________' für Fr. 160'100.- erworben und anschliessend für Fr. 165'100.- an die von ihm indirekt beherrschte B.________ AG veräussert hatte. Die Steuerverwaltung erfasste diesen Betrag als Einkommen. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache, die abgewiesen wurde, und legte daraufhin Beschwerde bei der Steuerrekurskommission ein. Diese wies die Beschwerde ab, soweit sie nicht bereits durch Vereinbarung erledigt war. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid der Steuerrekurskommission aufzuheben und die ursprüngliche Veranlagung unverändert zu belassen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Übertragung des Autokennzeichens 'F.________' an die von A.________ indirekt beherrschte B.________ AG eine neue Tatsache im Sinne von Art. 151 Abs. 1 DBG darstellt, da diese Tatsache der Steuerverwaltung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung nicht bekannt war. Die Steuerverwaltung war daher berechtigt, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten. Weiter entschied das Gericht, dass die Übertragung eine geldwerte Leistung gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG darstellt, weil die B.________ AG für die Übernahme des Kennzeichens keine gleichwertige Gegenleistung erhielt und der Vorteil für A.________ erkennbar war. Der Zweck der Protestaktion lag im Interesse der C.________, nicht der B.________ AG, und die B.________ AG als gruppeninterne Vermögensverwaltungsgesellschaft konnte aus der Nutzung des Kennzeichens keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Damit war der Zufluss von Fr. 165'100.- steuerbar. Für die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis gilt dieselbe Rechtslage wie für die direkte Bundessteuer, da die kantonalen Normen Art. 16 Abs. 1 lit. c und Art. 158 Abs. 1 StG/VS mit Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 151 Abs. 1 DBG übereinstimmen und das Steuerharmonisierungsgesetz hier keinen Spielraum lässt. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 4'000.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieses Urteil bestätigt die strenge Handhabung des Nachsteuerverfahrens bei verdeckten Gewinnausschüttungen und unterstreicht, dass auch bei fehlender steuerlicher Belastung der Gesellschaft die steuerliche Erfassung bei der Anteilsinhaberin oder dem Anteilsinhaber möglich ist, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine geldwerte Leistung vorliegen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.