Steuerpflichtiger tätigt Wieder-Einkäufe in die 2. Säule kurz nach Kapitalauszahlungen: einkommensmindernder Abzug verweigert wegen Rechtsmissbrauchs und Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3 BVG
- Datum
- 12.06.2017
- Geschäftsnummer
- 2C_62/2017
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 109 BGG Art. 79b BVG Art. 81 BVG Art. 33 DBG Art. 146 DBG Art. 9 StHG Art. 33 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger beantragte bei der Staats- und der direkten Bundessteuer für die Jahre 2008 und 2009 den einkommensmindernden Abzug zweier Einkäufe in die berufliche Vorsorge – je rund Fr. 237'400.– –, die er nach zwei grossen Kapitalauszahlungen aus einer anderen Pensionskasse getätigt hatte. Die kantonale Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz lehnten den Abzug ab. Der Steuerpflichtiger erhob Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids sowie die Gewährung des Abzugs.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab und bestätigte die Ablehnung des einkommensmindernden Abzugs für beide Einkäufe.
Der Beschwerdeführer hatte am 13. Juni 2008 zwei Kapitalauszahlungen in Höhe von Fr. 341'475.58 und Fr. 568'789.46 erhalten und tätigte daraufhin am 31. Dezember 2008 und am 16. März 2009 zwei Einkäufe in die Pensionskasse des Kantons Basel-Landschaft. Diese zeitliche Nähe und die Struktur der Transaktionen führten zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung im Sinne einer Steuerumgehung, was den Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG ausschliesst. Zudem fielen die Einkäufe in die dreijährige Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG, da sie innerhalb von drei Jahren nach den Auszahlungen erfolgten; dieser Ausschluss wurde durch Art. 81 Abs. 2 BVG, Art. 73 StHG und Art. 73 Abs. 2 StHG gestützt. Der Beschwerdeführer konnte keine stichhaltigen Einwände gegen diese Feststellungen vorbringen und vermochte nicht zu zeigen, dass die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen hätte, wie es Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 97 Abs. 1 BGG voraussetzen. Auch die Rechtskraft der Veranlagung der Auszahlungen vom 5. Dezember 2008 stand einer Neubeurteilung entgegen. Das Verfahren wurde vereinfacht gemäss Art. 109 BGG geführt, und die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'500.--.
Dieses Urteil verdeutlicht die strikte Handhabung des Rechtsmissbrauchsverbots bei Vorsorge-Einkäufen und bestätigt, dass zeitlich enge Verbindungen zwischen Auszahlungen und Wieder-Einkäufen den steuerlichen Abzug ausschliessen können – sowohl aufgrund der Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3 BVG als auch aufgrund der allgemeinen Missbrauchsabwehr nach den steuerlichen Abzugsbestimmungen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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