Argentinischer Staatsangehöriger nach fast zehnjährigem Aufenthalt und vorzüglicher Integration verliert Konkubinatsbewilligung: Aufenthaltsrecht nach Art. 8 EMRK bleibt bestehen (Art. 8 Ziff. 1 EMRK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 I 266 · ATF 144 I 266 · DTF 144 I 266
- Datum
- 08.05.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 I 266
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein argentinischer Staatsangehöriger war von 2007 bis 2011 mit einer Deutschen verheiratet und erhielt danach bis 2015 eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Konkubinats mit einer Schweizerin. Nach Auflösung des Konkubinats im Juli 2015 lehnte das Migrationsamt die Verlängerung der Bewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz aus. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Der Betroffene erhob beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, das kantonale Urteil aufzuheben und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung anzuordnen. Streitig war, ob ihm ein Anspruch auf Aufenthaltsrecht nach nationalem Recht oder nach der Europäischen Menschenrechtskonvention zusteht.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und ordnete die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich nach Auflösung des Konkubinats nicht auf Art. 50 Abs. 1 AuG berufen kann, da diese Norm ausdrücklich nur Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft erfasst. Der gesetzliche Anspruch auf Aufenthaltsverlängerung nach Trennung ist daher nicht gegeben. Der Beschwerdeführer berief sich stattdessen auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Das Bundesgericht nahm an, dass bei einem fast zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz regelmäßig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann und die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf. Der Beschwerdeführer lebte seit fast zehn Jahren in der Schweiz, war beruflich gut integriert, sprach sehr gut Deutsch, war nie straffällig und bezog nie Sozialhilfe. Er hatte hier mit einer Deutschen verheiratet und mehr als drei Jahre mit einer Schweizerin im Konkubinat gelebt. Seine Integration wurde als vorzüglich beurteilt. Das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik allein reichte nicht aus, um die Verweigerung der Verlängerung zu rechtfertigen. Auch die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Argentinien war für sich genommen kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu entziehen. Damit war Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt, weil die Ausweisung einen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellte. Das Bundesgericht verwies auf die Bedeutung der Aufenthaltsdauer und der Integration als entscheidende Kriterien bei der Abwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und betonte, dass nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren besondere Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung erforderlich sind. Bei ausgeprägter Integration kann ein Anspruch bereits vor Ablauf dieser Frist bestehen. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 8 Ziff. 1 und Ziff. 2 EMRK sowie auf Art. 13 Abs. 1 BV. Kosten wurden nicht behandelt.
Regeste
Art. 50 AuG; Art. 8 EMRK. Konkubinat; Anspruch auf ausländerrechtliche Bewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Ansprüche nach Art. 50 Abs. 1 AuG sind dem ausländischen (ehemaligen) Konkubinatspartner nicht zugänglich (E. 2). Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens ausserhalb des kombinierten Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 3.5-3.7). Die Trennung zwischen Schutzbereich und Eingriff erscheint künstlich, da für beide Fragen die gleichen Kriterien (Aufenthaltsdauer und Integration) herangezogen werden (E. 3.8). Nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren bedarf die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann. Bei ausgeprägter Integration kann ein Anspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor Ablauf dieser Dauer bejaht werden (E. 3.9). Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für sich genommen kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung (E. 4.3). Regeste Art. 50 LEtr; art. 8 CEDH. Concubinage; droit à une autorisation de séjour fondé sur le droit au respect de la vie privée. L'art. 50 al. 1 LEtr n'est pas applicable à l'ancien concubin étranger (consid. 2). Résumé de la jurisprudence relative au droit au séjour fondé sur le droit au respect de la vie privée, en dehors du champ de protection combiné de la vie privée et familiale découlant de l'art. 8 par. 1 CEDH (consid. 3.5-3.7). La séparation entre le champ de protection et l'atteinte paraît artificielle, car il est fait appel aux mêmes critères (durée du séjour et intégration) pour les deux aspects (consid. 3.8). Après un séjour légal de dix ans, le refus de prolonger le séjour nécessite des raisons particulières, car une telle durée présuppose, en règle générale, une bonne intégration. En présence d'une intégration particulièrement réussie, un droit selon l'art. 8 par. 1 CEDH peut être admis avant l'écoulement de cette durée (consid. 3.9). Le caractère exigible du retour n'est pas en soi un motif pour révoquer le droit au séjour, pas plus que ne l'est l'intérêt public à réguler l'immigration (consid. 4.3). Regesto Art. 50 LStr; art. 8 CEDU. Concubinato; diritto ad un'autorizzazione in materia di diritto degli stranieri basato sul diritto al rispetto della vita privata. L'ex concubino straniero non può appellarsi ai diritti garantiti dall'art. 50 cpv. 1 LStr (consid. 2). Riassunto della giurisprudenza concernente il diritto di soggiorno fondato sul diritto al rispetto della vita privata, al di fuori della sfera di protezione combinata della vita privata e di quella familiare di cui all'art. 8 n. 1 CEDU (consid. 3.5-3.7). La separazione tra la sfera protetta e l'ingerenza risulta artificiale, siccome per i due quesiti è fatto capo ai medesimi criteri (durata del soggiorno e integrazione) (consid. 3.8). Dopo un soggiorno legale durato dieci anni, il rifiuto di prolungarlo deve fondarsi su motivi particolari, poiché una tale durata presuppone, in linea di principio, una buona integrazione. In caso di un'integrazione particolarmente riuscita un diritto in base all'art. 8 n. 1 CEDU può essere ammesso prima della decorrenza di questo lasso di tempo (consid. 3.9). Il carattere esigibile del rinvio non è di per sé un motivo per revocare il diritto di soggiorno, come non lo è l'interesse pubblico a regolare l'immigrazione (consid. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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