Geschiedener kosovarischer Ehegatte mit Tochter in der Schweiz verliert Aufenthaltsbewilligung: Keine erfolgreiche Integration trotz dreijähriger Ehegemeinschaft und engem affektivem Band zur Tochter (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG)
- Datum
- 21.03.2017
- Geschäftsnummer
- 2C_810/2016
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein kosovarischer Staatsangehöriger, der von 2009 bis 2012 mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Frau verheiratet war und eine gemeinsame Tochter hat, beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung. Das Staatssekretariat für Migration verweigerte die Zustimmung, das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, und der Betroffene legte beim Bundesgericht Beschwerde ein. Streitig war, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a oder lit. b des Ausländergesetzes oder nach Art. 8 EMRK erfüllt sind – insbesondere ob eine erfolgreiche Integration vorliegt und ob die familiäre Beziehung zur Tochter einen Aufenthalt in der Schweiz zwingend erfordert.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es stellte fest, dass zwar die Ehegemeinschaft mehr als drei Jahre gedauert hatte, die Voraussetzung der erfolgreichen Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG jedoch nicht erfüllt sei. Entscheidend hierfür waren die nach wie vor bestehenden Schulden des Beschwerdeführers in Höhe von über Fr. 76'000.--, deren substanzieller Abbau nicht nachgewiesen wurde, sowie die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen innerhalb kurzer Zeit, die auf erhebliche Uneinsichtigkeit hindeuteten. Auch die wirtschaftliche Beziehung zur Tochter wurde verneint, weil die Unterhaltspflichten bis Januar 2015 nur lückenhaft erfüllt worden waren und die bedingte Geldstrafe wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten erst im März 2015 verhängt wurde. Zudem lag keine alternierende Obhut vor, sondern lediglich ein Besuchsrecht gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB und Art. 296 Abs. 2 ZGB, sodass die familiäre Beziehung auch vom Kosovo aus mittels Kurzbesuchen und moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden könne. Ein tadelloses Verhalten im Sinne der Rechtsprechung zum Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK fehlte ebenfalls, da die strafrechtlichen Verurteilungen und die Drangsalierung einer weiteren Lebenspartnerin nachweisbar waren. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK war daher im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ebenso wie die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine enge affektive Beziehung zur gemeinsamen Tochter allein nicht ausreicht, wenn weder eine alternierende Obhut noch ein tadelloses Verhalten vorliegen und die wirtschaftliche Integration anhaltend gestört ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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