Wohnbaugenossenschaft bucht Forderungsverzicht ihres Präsidenten erfolgsneutral: Steuerwirksamer Sanierungserfolg trotz Nahestehendenbezug, Bilanzänderung nach Steuererklärung unzulässig (Art. 18 Abs. 3 DBG)
- Datum
- 17.08.2020
- Geschäftsnummer
- 2C 576/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 18 DBG Art. 58 DBG Art. 60 DBG Art. 67 DBG Art. 146 DBG Art. 725 OR
Zusammenfassung
Eine Wohnbaugenossenschaft erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Veranlagung zur direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2016. Streitig war, ob der Forderungsverzicht ihres Präsidenten in Höhe von über 5,6 Millionen Franken steuerwirksam ist und ob die Genossenschaft nach Einreichung ihrer Steuererklärung die Bilanz korrigieren durfte, um diesen Verzicht rückgängig zu machen. Die Genossenschaft argumentierte, der Verzicht sei unwirksam, weil der Präsident ihr einziger Gläubiger sei und der Verzicht lediglich zur Vermeidung einer Konkursanmeldung erfolgt sei; zudem sei das Darlehen nicht werthaltig und der Drittvergleich nicht erfüllt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Forderungsverzicht des Präsidenten steuerwirksam ist, weil das Darlehen nicht als verdecktes Eigenkapital behandelt worden war und die Konditionen dem Drittvergleich standhielten: Der Präsident hatte die Grundpfandforderung im Jahr 2001 von der UBS AG für rund ein Drittel ihres Nennwerts erworben, was nach den vorinstanzlichen Feststellungen, die für das Bundesgericht verbindlich waren, auf Werthaltigkeit schließen lässt. Eine Bilanzänderung nach Einreichung der Steuererklärung war unzulässig, weil der angeführte Irrtum rechtlicher und nicht sachlicher Natur war – „Nichtwissen schützt nicht“ – und die Änderung ausschließlich der Steuerersparnis gedient hätte. Das Bundesgericht betonte die steuerrechtliche Zweidimensionalität: Die Genossenschaft und ihr Präsident bilden zwei getrennte Rechts- und Steuersubjekte; dessen persönliche Verluste oder Motive sind für die Besteuerung der Genossenschaft irrelevant. Die Bilanzberichtigung bezüglich der Stockwerkeigentumseinheit war zulässig, weil die Veranlagungsbehörde einen Ertrag von Fr. 320'132.-- verbucht hatte, obwohl der Kaufpreis inklusive Handänderungssteuer Fr. 406'132.-- betrug. Die Beschwerde war daher unbegründet. Nach dem Unterliegerprinzip wurden die Kosten von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil bestätigt die strenge Trennung zwischen handelsrechtlicher Buchführung und steuerrechtlicher Korrektur sowie die enge Auslegung des entschuldbaren Irrtums als Voraussetzung für eine nachträgliche Bilanzänderung.
Regeste
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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