Gesetzesartikel
Art. 60 DBG – Erfolgsneutrale Vorgänge
4 Entscheide, in denen Art. 60 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Holdinggesellschaft veräussert im Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zurückgekaufte eigene Aktien: Differenz zwischen Zuteilungswert und Anschaffungskosten ist kein steuerbarer Kapitalgewinn (Art. 60 lit. a DBG)
- Wohnbaugenossenschaft bucht Forderungsverzicht ihres Präsidenten erfolgsneutral: Steuerwirksamer Sanierungserfolg trotz Nahestehendenbezug, Bilanzänderung nach Steuererklärung unzulässig (Art. 18 Abs. 3 DBG)
- Paritätische Kommission erhält Vollzugskostenbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäss allgemeinverbindlichem GAV: Beiträge gelten als steuerfreie Mitgliederbeiträge i.S.v. Art. 66 Abs. 1 DBG
- Aktiengesellschaft verrechnet Erbschaftssteuer und gesamten Erbschaftswert bei Gewinnsteuer: Abzugsfähigkeit der Steuer ja, Bruttoabzug des Erbes nein (Art. 59 Abs. 1 lit. a und Art. 60 lit. c DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.