Gesetzesartikel
Art. 67 DBG – Verluste
4 Entscheide, in denen Art. 67 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Unternehmen bildet Wertschwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR: Steuerliche Anerkennung verneint, da keine konkreten Risiken vorliegen und Gewinnglättung dem Periodizitätsprinzip widerspricht (Art. 79 Abs. 1 DBG)
- Wohnbaugenossenschaft bucht Forderungsverzicht ihres Präsidenten erfolgsneutral: Steuerwirksamer Sanierungserfolg trotz Nahestehendenbezug, Bilanzänderung nach Steuererklärung unzulässig (Art. 18 Abs. 3 DBG)
- Verlustvortrag aus deutscher Personengesellschaft: Satzbestimmende Berücksichtigung im Folgejahr zulässig (Art. 6 Abs. 3 DBG)
- Interkantonale Steuerausscheidung: Monistischer Grundstückkanton muss Betriebsverlust vollumfänglich tragen (Art. 127 Abs. 2 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.