Justizze.

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Justizze. Art. 63 DBG

Bundesgericht

Gesellschaft löst Rückstellung aus dem Jahr 1996 erst 2011 teilweise auf: steuerrechtliche Auflösungspflicht trotz handelsrechtlicher Zulässigkeit und fehlender Sanierungsleistung (Art. 63 Abs. 2 DBG)

Datum
12.07.2019
Geschäftsnummer
2C_426/2019
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 58 DBG Art. 63 DBG Art. 669 OR Art. 725 OR Art. 960a OR Art. 960e OR Art. 73 StHG

Zusammenfassung

Eine Aktiengesellschaft hatte im Geschäftsjahr 1996 eine Rückstellung von einer Million Franken gebildet, die sich auf ihr unbewegliches Vermögen bezog. In den Steuerperioden 2009 und 2010 senkte sie diese Rückstellung um je 50'000 Franken. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern forderte daraufhin die vollständige Auflösung für die Steuerperiode 2011, da die Rückstellung geschäftsmässig nicht mehr begründet sei. Die Gesellschaft löste sie nur um 50'000 Franken auf, worauf die Steuerverwaltung eine erste Tranche von 150'000 Franken aufrechnete und weitere Tranchen für die Folgejahre ankündigte. Gegen diese Veranlagung erhob die Gesellschaft Einsprache, welche erfolglos blieb; auch die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen die Rechtsmittel ab. Die Gesellschaft erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Absehung von der Aufrechnung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Es stellte fest, dass die Rückstellung von Fr. 1'000'000.--, die im Geschäftsjahr 1996 gebildet worden war, spätestens mit dem Verkauf zweier bebauter Grundstücke im Geschäftsjahr 2008 ihre geschäftsmässige Begründetheit verloren hatte und daher am Ende der Steuerperiode 2011 in keiner Weise mehr gerechtfertigt war. Gemäss Art. 63 Abs. 2 DBG mussten die bisherigen Rückstellungen dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, soweit sie nicht mehr begründet waren. Der bloße Rangrücktritt des damaligen Alleinaktionärs im Jahr 1996 stellte keine Sanierungsleistung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 DBG dar, weil er der Gesellschaft weder unmittelbar neue Mittel zuführte noch zur Behebung der Unterbilanz beitrug. Daher war die ordentliche Verlustverrechnungsperiode von sieben Jahren gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG maßgeblich, und der Verlustvortrag von Fr. 785'000.-- fiel nach Ablauf dieser Frist weg. Die Gesellschaft hätte die Rückstellung bereits in der Steuerperiode 2003 auflösen können, um den Verfall zu vermeiden. Eine vertrauensschutzrechtliche Bindung durch die frühere Unterlassung der Prüfung durch die Steuerverwaltung bestand nicht, da Veranlagungsverfügungen keine vertrauensbegründenden Zusicherungen enthalten und das abgaberechtliche Legalitätsprinzip gemäss Art. 127 Abs. 1 BV gegenüber dem Vertrauensschutz vorgeht. Die Beschwerde war daher unbegründet. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die steuerrechtliche Auflösungspflicht einer nicht mehr begründeten Rückstellung unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Zulässigkeit besteht und ein Rangrücktritt allein keine Sanierungsleistung darstellt, die eine ausserordentliche Verlustverrechnung ermöglicht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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