Kandidat beanstandet Note 3.5 im Fach Recht und fehlendes Protokoll beim Kurzreferat bei der höheren Fachprüfung für Steuerexperten: Bewertung nachvollziehbar, kein Verstoß gegen rechtliches Gehör (Art. 43 Abs. 1 BBG)
- Datum
- 21.12.2018
- Geschäftsnummer
- B-2585/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 43 BBG Art. 83 BGG Art. 8 BV Art. 29 BV Art. 262 OR Art. 725 OR Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 63 VwVG Art. 457 ZGB Art. 471 ZGB Art. 479 ZGB
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte im August/September 2015 die höhere Fachprüfung für Steuerexperten ab und erhielt am 23. September 2015 den Bescheid, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. In den Fächern 'Steuern schriftlich' und 'Recht' erzielte er jeweils die Note 3.5, in 'Kurzreferat mündlich' die Note 4.0. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde vor dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), das diese mit Entscheid vom 31. März 2017 abwies. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere die fehlende Protokollierung des mündlichen Kurzreferats sowie die Bewertung der Klausurarbeit im Fach Recht, wobei er behauptete, durch zusätzliche Punkte die erforderliche Gesamtnote von mindestens 4.0 erreichen zu können. Vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte er die Aufhebung des SBFI-Entscheids, die Korrektur der Note im Fach Recht und die Ausstellung des Diploms.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die fehlende Protokollierung des mündlichen Kurzreferats keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellt, weil die Prüfungsordnung lediglich die Erstellung von Notizen, nicht aber ein formelles Protokoll vorschreibt. Die ausführliche schriftliche Stellungnahme der Experten vom 8. Dezember 2015 und 22. August 2016 erfüllt die Begründungspflicht gemäß Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 48 Abs. 1 VwVG. Zur materiellen Bewertung im Fach Recht prüfte das Gericht die beanstandeten Aufgaben 1.1, 3.1, 3.3, 4.2, 6.2, 6.3 und 6.4 und kam zum Schluss, dass die Erstinstanz ihre Kontrollpflicht hinreichend wahrgenommen hat. Bei Aufgabe 3.1 wurde dem Beschwerdeführer korrekterweise ein zusätzlicher Punkt für die implizite Anerkennung der Erbberechtigung des unehelichen Kindes Gamma zugesprochen; alle übrigen Beanstandungen erwiesen sich als unbegründet, da die Antworten entweder unvollständig, unklar oder ohne Bezug auf die geforderten Rechtsgrundlagen blieben. Die Bewertung war daher nach Art. 43 Abs. 1 BBG, Art. 61 Abs. 2 BBG, Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG sowie den einschlägigen Bestimmungen des ZGB und OR objektiv nachvollziehbar und schlüssig. Die Grenzfallregelung fand keine Anwendung, weil selbst mit dem zusätzlich gewährten Punkt die Gesamtnote von 4.0 nicht erreicht worden wäre. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, Parteientschädigungen wurden verneint. Der Entscheid ist endgültig, da gemäß Art. 83 Bst. t BGG gegen Prüfungsentscheide kein Beschwerderecht beim Bundesgericht besteht.
Regeste
Höhere Fachprüfung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Somalische vorläufig Aufgenommene beantragt Familiennachzug für Sohn: Unklare Abstammung und unvollständige Prüfung der Voraussetzungen führen zur Rückweisung (Art. 85 Abs. 7 AIG)
- Vermieterin kündigt während laufendem Schlichtungsverfahren: Kündigung wegen Schlüsselhinterlegung und Untermiete unwirksam, da keine Mahnung erfolgte und keine schweren Pflichtverletzungen vorlagen (Art. 271a Abs. 1 lit. d und e OR)
- Kinder ohne Erbenstellung haften nicht für Ergänzungsleistungen des verstorbenen Vaters: Rückforderung aufgehoben (Art. 25 ATSG)
- Ordentliche Kündigung wegen unerlaubter Untermiete: Sache zur neuen Beurteilung an Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 271 OR)