Gesetzesartikel
Art. 56 StHG – Steuerhinterziehung
7 Entscheide, in denen Art. 56 StHG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- AG beantragt Neubesetzung der Steuerrekurskommission wegen Vorbefassung: Kein Anschein der Befangenheit bei versuchter Steuerhinterziehung 2013 (Art. 175 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige Gesellschaften verlangen Zustellung der Akten an ihren Anwalt im Hinterziehungsverfahren: Kein gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung (Art. 114 DBG)
- Faktischer Geschäftsführer lässt private Leistungen durch Gesellschaft begleichen: Steuerhinterziehung nach Art. 175 Abs. 1 DBG liegt vor, da Leistungen direkt beim Beschwerdegegner als Einkommen zu erfassen sind
- Steuerhinterziehung über neun Jahre: Verjährung der Strafverfolgung für 2002 und 2003 nach neuem milderem Recht (Art. 184 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 DBG)
- Staatsanwaltschaft klagt gegen Steuerbetrug nach rechtskräftiger Busse für Steuerhinterziehung: Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots mangels Täteridentität zwischen juristischer und natürlicher Person (Art. 11 StPO)
- US-Bürger wird als wirtschaftlich Berechtigter eines panamaischen Kontos bezeichnet: Nachweis durch Trust-Vereinbarung und Zusatzvereinbarung entkräftet den Verdacht, Amtshilfe wird verweigert (Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA)
- Steuerpflichtiger bestreitet verdeckte Gewinnausschüttung aus Verkaufsbons: Vorinstanzliche Feststellungen zur vollendeten Steuerhinterziehung werden vom Bundesgericht übernommen (Art. 105 Abs. 1 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.